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Volkelt-Briefe

BMF prüft Folgen der Selbstanzeige für Unternehmen

Mit der Ver­schär­fung der straf­be­frei­en­den Selbst­an­zei­ge gibt es auch Pro­ble­me für Unter­neh­men, die ihre Steu­er­erklä­run­gen nach­bes­sern müs­sen – z. B., weil die Zah­len nicht recht­zei­tig vor­la­gen oder feh­ler­haft erfasst wur­den. Nach der momen­ta­nen Rechts­la­ge sind sol­che Vor­gän­ge auch straf­recht­lich rele­vant. Nach dem Ent­wurf sol­len Selbst­an­zei­ge und Berich­ti­gung kla­rer abge­grenzt wer­den. Außer­dem sol­len die Unter­neh­men mehr Zeit bekom­men, um nach einer Selbst­an­zei­ge die Steu­er­erklä­run­gen nach­zu­bes­sern (vor­läu­fi­ger Dis­kus­si­ons­ent­wurf eines Anwen­dungs­er­las­ses zu § 153 AO vom 14.7.2015). …

Damit soll u. a. auch sicher­ge­stellt wer­den, dass die Unter­neh­men auch noch nach Anord­nung einer Betriebs­prü­fung Steu­ern nach­mel­den kön­nen, ohne dass es gleich zu einem Straf­rechts-Ver­fah­ren kommt (vgl. zuletzt Nr. 39/2014). Das betrifft z. B. alle anschluss­ge­prüf­ten Unter­neh­men, die per­ma­nent geprüft wer­den und so kei­ne Chan­ce zur straf­frei­en Berich­ti­gung haben.

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