Gewährt der Gesellschafter einer GmbH neben der Einlage eine typische Stille Beteiligung in die GmbH, stellt der Anspruch auf Rückgewähr der stillen Einlage eine einem Darlehen gleichgestellte Forderung dar. Folge: … Im Krisenfall gelten die Vorgaben für Gesellschafter-Darlehen. Rückzahlungen und Gewinnbeteiligungen können vom Insolvenzverwalter zurückgefordert werden (BGH, Urteil v. 23.11.2017, IX ZR 218/16).
Mit diesem Urteil stellt der Bundesgerichtshof (BGH) abschließend klar, dass Stille Beteiligungen der Gesellschafter gesellschaftsrechtlich grundsätzlich den gleichen Status wie Gesellschafter-Darlehen haben. Es ist also nicht möglich, z. B. durch die „Umwidmung” der Buchung eines Darlehens in eine Stille Beteiligung Vorteile im Insolvenzverfahren zu erreichen