Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Ausschluss eines Gesellschafters aus der GmbH sollten Sie jetzt den Gesellschaftsvertrag Ihrer GmbH prüfen. Ist dort vereinbart, dass ein Gesellschafter ohne Zahlung einer Abfindung ausgeschlossen werden kann, müssen Sie nachbessern. Diese Klausel ist unwirksam.
Folge: Entweder ist schon der Beschluss über den Ausschluss des Gesellschafters unwirksam oder der Gesellschafter kann nur gegen die übliche Abfindung ausgeschlossen werden (BGH, Urteil vom 29.4.2014, II ZR 216/13). Am besten gehe Sie so vor: Prüfen Sie, ob dieser Fall im Gesellschaftsvertrag geregelt ist. Wenn JA: Nachbesserungs-Bedarf besteht, wenn für den ausgeschlossenen Gesellschafter keine Abfindung gezahlt wird. Es sollte zumindest eine – aus Sicht der GmbH und der verbleibenden Gesellschafter – möglichst geringe Abfindung vereinbart sein. So können Sie den Buchwert ansetzen. Das ist das Minimum. Will der ausgeschlossene Gesellschafter das nicht hinnehmen, muss er dagegen klagen.
Ganz auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie die Abfindung nach einem anerkannten Verfahren festlegen, die einen geringfügig über dem Buchwert liegt. Nach einem Verfahren, das den Wert den Anteils objektiv ermittelt, aber unter dem Marktwert liegt, z. B. Stuttgarter Verfahren oder (schlechter für die bleibenden Gesellschafter) dem vereinfachten Ertragswertverfahren.