Leiharbeitnehmer sind bei der Ermittlung des Schwellenwerts von in der Regel mehr als 2.000 beschäftigten Arbeitnehmern für die Bildung eines paritätischen Aufsichtsrats nach dem Mitbestimmungsgesetz (hier: § 1 Abs. 1 Nr. 2 MitBestG) zu berücksichtigen. Und zwar dann, wenn das Unternehmen regelmäßig während eines Jahres über die Dauer von mehr als sechs Monaten Arbeitsplätze mit Leiharbeitnehmern besetzt (BGH, Beschluss v. 25.6.2019, II ZB 21/18).
Im entschiedenen Fall beschäftigte das Unternehmen regelmäßig rund ein Drittel der gesamten Belegschaft mit Leiharbeitnehmern. Im Jahresdurchschnitt lag die Gesamt-Beschäftigungszahl damit über 2.000 Mitarbeitern – der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt damit die bereits bisher vertretene Auffassung der Arbeitsgerichtsbarkeit. Aber: Berücksichtigt wurden nur Leiharbeitnehmer, die mehr als 6 Monate beschäftigt waren – daraus errechnete sich im konkreten Fall eine Beschäftigtenzahl von weniger als 2.000 Mitarbeitern. Unternehmen an der „Schwelle” müssen danach die Vertragslaufzeiten exakt planen und einhalten.