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Volkelt-Briefe

BFH kassiert den Sanierungserlass

Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat den sog. Sanie­rungs­er­lass (BMF-Schrei­ben vom 27.3.2003, IV A 6 – S 2140 – 8/03) außer Kraft gesetzt. Danach muss die rech­ne­ri­sche Erhö­hung des Betriebs­ver­mö­gens, die sich aus dem Ver­zicht der Gläu­bi­ger auf For­de­run­gen ergibt, bei der Ermitt­lung der Ertrag­steu­ern (KSt, GewSt) berück­sich­tigt wer­den (BFH, Beschluss vom 28.11.2016, GrS 1/15).

Im Ein­zel­fall kann das nun tat­säch­lich dazu füh­ren, dass eine Sanie­rung schei­tert und das Unter­neh­men inkl. Arbeits­plät­ze zer­schla­gen wer­den muss. Pech: Zwar ver­zich­ten die Gläu­bi­ger auf ihre For­de­run­gen. Der Staat darf sich nach der aktu­el­len BFH-Ent­schei­dung an der Sanie­rung aber nicht mehr betei­li­gen. Bleibt abzu­war­ten, wie das BMF reagiert.

 

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