Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den sog. Sanierungserlass (BMF-Schreiben vom 27.3.2003, IV A 6 – S 2140 – 8/03) außer Kraft gesetzt. Danach muss die rechnerische Erhöhung des Betriebsvermögens, die sich aus dem Verzicht der Gläubiger auf Forderungen ergibt, bei der Ermittlung der Ertragsteuern (KSt, GewSt) berücksichtigt werden (BFH, Beschluss vom 28.11.2016, GrS 1/15).
Im Einzelfall kann das nun tatsächlich dazu führen, dass eine Sanierung scheitert und das Unternehmen inkl. Arbeitsplätze zerschlagen werden muss. Pech: Zwar verzichten die Gläubiger auf ihre Forderungen. Der Staat darf sich nach der aktuellen BFH-Entscheidung an der Sanierung aber nicht mehr beteiligen. Bleibt abzuwarten, wie das BMF reagiert.