Für Betriebsfeiern, die Sie in 2014 veranstalten, sollten Sie bei den Planungen die 110-€-Freigrenze pro Mitarbeiter genau nehmen. Hintergrund: …
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zwar entschieden, dass Gemeinkosten (Saalmiete, Künstlergage, Kosten der Event-Agentur usw.) bei den Vergünstigungen pro Mitarbeiten nicht mitgerechnet werden müssen und dass die übrigen Kosten auch auf mitfeiernde Gäste umgelegt werden dürfen (BFH, Urteile vom 16.5.2013, VI R 94/10 und VI R 7/11).
Diese Urteile wurden aber noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht und müssen damit von den Finanzämtern nicht umgesetzt werden. Konkret: Im Bundesfinanzministerium wird noch geprüft, ob es einen offiziellen Nicht-Anwendungserlass dazu gibt oder ob die 110-€-Freigrenze überarbeitet wird (vgl. Nr. 42/2013). Es kann also sein, dass das Finanzamt alle Kosten der Feier zusammenrechnet und ausschließlich auf die Mitarbeiter umrechnet, selbst wenn geladene Gäste und Familienangehörige teilnehmen. Folge: Für alle über der Freigrenze liegenden Kosten pro Mitarbeiter müssen Sie zusätzlich Lohnsteuer zahlen. Keine Probleme haben Sie nur dann, wenn sämtliche Kosten der Betriebsveranstaltung umgerechnet pro Mitarbeiter max. 110 € betragen.
Wenn Sie steuerlich sicher gehen wollen und den Verwaltungsaufwand minimieren wollen, können Sie die Kosten (Sach- und Barzuwendungen), die über der Freigrenze von 110 € liegen, pauschal mit 25 % versteuern (§ 40 Abs. 2 EStG, R 40.2 LStR). Einzige Voraussetzung: Es muss sich um eine steuerlich anerkannte Betriebsveranstaltung (Betriebsausflug, Weihnachtsfeier, Jubiläumsveranstaltung) handeln.