Seit 2008 gilt die sog. Zinsschranke (§ 8a KStG). Danach sind Zinsen für betriebliche Darlehen nur noch begrenzt als Betriebsausgaben absetzbar (BMF-Schreiben IV C 7 – S 2742‑a/07/10001). Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die Zinsschranke aus den folgenden Gründen für überprüfungswürdig (BFH, Beschluss vom 14.10.2015, I R 20/15): …
- Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz kann damit begründet werden, dass die Zinsschranke das Gebot der Ausgestaltung des Ertragsteuerrechts nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit verletzt.
- Außerdem missachtet die Zinsschranke das objektive Nettoprinzip, da nicht mehr das Nettoeinkommen der Besteuerung zugrunde gelegt wird.
Das Abzugsverbot ist weder durch das Ziel der Eigenkapitalstärkung für Unternehmen gerechtfertigt, noch durch das Ziel der Sicherung des deutschen Steueraufkommens. Auch unkalkulierbare Steuerausfälle sind keine hinreichende Begründung.
Für die betroffenen Unternehmen bedeutet das zunächst einmal weiterhin, dass die entsprechenden Steuerbescheide zunächst rechtsverbindlich bleiben und die festgesetzte Steuer ordnungsgemäß abgeführt werden muss (vgl. Nr. 2/2015). Eine Aussetzung der Vollziehung wird nicht gewährt. Betroffene Unternehmen müssen also selbst tätig werden und unter Hinweis auf das ausstehende Bundesverfassungsgerichts-Verfahren Einspruch gegen jeden Steuerbescheid einzeln einlegen.