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Volkelt-Briefe

Betriebsausgaben: Oldies gehören zu IHRER privaten Lebensführung

Ob Auto-Fan, Anti­qui­tä­ten-Lieb­ha­ber oder Kunst-Samm­ler: Vie­le Gesell­schaf­ter-Ge­­schäfts­­­füh­rer lieb­äu­geln damit, ent­spre­chen­de Lieb­ha­ber-Stü­cke über die GmbH zu erwer­ben. Gelingt es, die Kos­ten als Betriebs­aus­ga­ben anzu­set­zen, erfolgt der Erwerb aus unver­steu­er­tem Geld. Die­se Begüns­ti­gung bleibt auch dann erhal­ten, wenn der ent­spre­chen­de Gegen­stand nach der Abschrei­bung güns­tig ins Pri­vat­ver­mö­gen über­nom­men wird. In der Regel macht das auch kei­ne Pro­ble­me mit dem Finanz­amt, wenn es um ange­mes­se­ne Wert­ge­gen­stän­de geht, z. B. die Aus­stat­tung des Chef-Büros mit einem reprä­sen­ta­ti­ven Gemäl­de eines regio­na­len Künstlers. …

In der Pra­xis gibt es aber Pro­ble­me mit den Finanz­be­hör­den, sobald es um höhe­re Anschaf­fungs­kos­ten geht. Wel­chen Maß­stab legen die Finanz­be­hör­den hier an? Bereits vor eini­gen Jah­ren hat­te der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) einen Rechts­streit um die steu­er­li­che Aner­ken­nung der Kos­ten einer Yacht und zwei­er Old­ti­mer-Flug­zeu­ge als Betriebs­ausgabe der GmbH ent­schie­den. Das Finanz­amt woll­te dies nicht zulas­sen. Begrün­dung: Es han­delt sich um das Pri­vat­ver­gnü­gen der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer – selbst wenn damit gele­gent­lich Werbe­veranstaltungen oder Incen­tiv-Rei­sen für Mit­ar­bei­ter und deren Ange­hö­ri­ge ver­an­stal­tet wur­den. Ent­schei­dend ist  die Vor­schrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG. Danach dür­fen die fol­gen­den Betriebs­ausgaben den Gewinn nicht min­dern: „Auf­wen­dun­gen für Jagd oder Fische­rei, für Segel­jach­ten oder Motor­jach­ten sowie für ähn­li­che Zwe­cke und für die hier­mit zusam­men­hän­gen­den Bewir­tun­gen“.

Die im kon­kre­ten Fall beur­teil­ten Old­ti­mer-Flug­zeu­ge sind in § 4 EStG zwar nicht aus­drück­lich erwähnt. Im BFH-Urteil ver­wei­sen die Rich­ter aber dar­auf, dass es auch dafür kei­ne unter­schied­li­che steu­er­li­che Behand­lung gibt. Das bedeu­tet: Stel­len Sie sich dar­auf ein, dass die Finanz­be­hör­den auch bei ähn­lich gela­ger­ten Fäl­len auf die­ses Urteil ver­wei­sen und die steu­er­li­che Aner­ken­nung von Kos­ten / AfA ver­wei­gern – z. B. für Old­ti­mer-Auto­mo­bi­le, aber auch für anti­ke Möbel­stü­cke, Kunst­wer­ke und ähn­li­ches (Quel­le: BFH-Urteil vom 7.2.2007, I R 27/05). Im Ein­zel­fall soll­ten Sie sich vor dem Erwerb mit Ihrem Steu­er­be­ra­ter absprechen.

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