Der Geschäftsführer einer GmbH wird von den Gesellschaftern der GmbH zum Geschäftsführer bestellt. Damit ist er gesetzlicher Vertreter der GmbH und wird im Handelsregister als vertretungsbefugter Geschäftsführer eingetragen. Er alleine handelt im Außenverhältnis rechtsverbindlich für die Kapitalgesellschaft. Gleichzeitig ist er Arbeitnehmer der GmbH. Im Rahmen des Anstellungsvertrages werden die Aufgaben, Ihre Rechte und Pflichten festgelegt (Muster: Geschäftsführer-Anstellungsvertrag).
Der GmbH-Geschäftsführer muss mit der Sorgfalt des ordentlichen Geschäftsmannes handeln (§ 43 Abs. 1 GmbHG, § 347 HGB). Danach müssen die Geschäftsführer der GmbH bestehende Gesetze einhalten. Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Unternehmensleitung innerhalb der Vorschriften des Gesellschaftsvertrages, von Gesellschafterweisungen und der bestehenden Geschäftsordnung.
Das betrifft z. B.:
- Pflicht zur Bonitätsprüfung von Vertragspartnern – Pflicht zur Nachkalkulation bei Angeboten größeren Umfangs
- Einforderung von Sicherheiten bei Lieferungen auf Kredit ins Ausland
- Erwerb von langfristigen Investitionsgütern grundsätzlich nur gegen Sicherung der Bezahlung aus Fremdmitteln
- Führung von Kassenbüchern
Neben den kaufmännischen und handelsrechtlichen Verpflichtungen unterliegt der Geschäftsführer einem weit reichenden Gebot zur Treuepflicht gegenüber der GmbH. Eine schuldhafte Treuepflichtverletzung führt zu einem Schadensersatzanspruch. Dieser besteht gegenüber der Gesellschaft, nicht aber einzelnen Gesellschaftern gegenüber. Solche Schadensersatzansprüche verjähren nach 30 Jahren (§ 195 BGB).