Wie berichtet, gilt das Allgemeine Gleichheitsgesetz (AGG) auch für den Geschäftsführer, der sich um eine Stelle bewirbt. Dazu gibt es ein neues Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Kommt es im Einstellungsgespräch mit dem potenziellen Geschäftsführer zu einem Verstoß gegen das AGG, …
wird das nicht geheilt, wenn die GmbH anschließend auf die Einstellung eines Bewerbers völlig verzichtet (BAG, Urteil vom 23.8.2012 8 AZR 285/11).
Für die Praxis: Achten Sie darauf, dass das Ausschreibungs- und Einstellungsverfahren auch bei der Besetzung einer Geschäftsführer-Stelle AGG-konform durchgeführt wird. Mit der obigen „Ausrede“ kommen Sie bei Fehlern um Zahlungen jedenfalls nicht herum.