Dass Mitarbeiter bei Bagatell-Vergehen gekündigt werden können, hat sich unterdessen herumgesprochen und hat sicherlich auch eine gewisse Präventivwirkung entfaltet. Aber auch als Geschäftsführer müssen Sie bei vermeintlichen Kleinigkeiten aufpassen. Ist das Vertrauensverhältnis …
zwischen den Gesellschafter und dem (Fremd-) Geschäftsführer erst einmal gestört, werden in der Regel auch kleine Vergehen auf die Goldwaage gelegt.
Beispiel: Lässt sich der Geschäftsführer einer GmbH von dieser entgegen den klaren Bestimmungen seines Anstellungsvertrages über einen längeren Zeitraum immer wieder auch die Kosten rein privater Reisen erstatten, so berechtigt dies die GmbH zur fristlosen Kündigung des Anstellungsvertrages gemäß § 626 BGB, ohne dass es einer vorherigen Abmahnung bedarf. So z. B. das Kammergericht Berlin, Urteil vom 10.11.2000, 14 U 9587/99 (Quelle: GmbH-RUndschau 20/2001). Andere Gründe, die eine fristlose Kündigung des Geschäftsführers aus „kleineren Unregelmäßigkeiten“ rechtfertigen, sind zum Beispiel:
- Der Geschäftsführer vernachlässigt seine Aufsichtspflichten gegenüber einer Tochter-GmbH (OLG Thüringen, Urteil vom 12.8.2009, 7 U 244/07)
- Der Geschäftsführer lädt Hacker-Software auf seinen Dienst-Notebook (OLG Celle, Urteil vom 27.1.2010, 9 U 38/09)
- Der Geschäftsführer betankt seinen Privatwagen auf Kosten der GmbH (OLG Brandenburg, Urteil vom 18.3.2008, 6 U 58/07)
- Der Geschäftsführer begeht sexuelle Übergriffe oder Mobbing (OLG Frankfurt, Urteil vom 27.5.2008, 5 U 233/04)
Für die Praxis: Vorsicht ist – siehe oben – angebracht bei einer unklaren Regelung zu den Reisekosten. Ist im Anstellungsvertrag die „Erstattung von Spesen für Dienstreisen“ vereinbart, heißt dass automatisch, dass die Verrechnung privater Reisekosten nicht erlaubt ist. Mit dieser Formulierung ist gemeint, dass es der Wille der GmbH ist, ausschließlich geschäftlich begründete Spesen zu ersetzen. Etwas schwieriger ist die Beurteilung, wenn es sich zwar um eine private Reise handelt, die aber wichtig für eine zukünftige Geschäftsanbahnung ist oder sein könnte. Ist das Verhältnis zu den Gesellschaftern/Mit-Geschäftsführern angespannt, sollten Sie hier klar trennen und private Reisen vorsorglich nicht mehr abrechnen – selbst wenn es sich um eine “halbgeschäftliche” Reise handelt.