Ein wichtiges Urteil für Fremd-Geschäftsführer, die aus einem Anstellungsverhältnis zum Geschäftsführer berufen werden, kommt jetzt vom Bundesarbeitsgericht (BAG).
Danach gilt: … Solange das vorgeschaltete Anstellungsverhältnis nicht eindeutig beendet wurde, kann der abberufene Geschäftsführer das Arbeitsgericht anrufen, um seine Rechte gerichtlich durchzusetzen (BAG, Urteil vom 22.10.2014, 10 AZB 46/14). Bislang ging das BAG davon aus, dass mit Abschluss eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrages bzw. der Bestellung zum Geschäftsführer der vorgeschaltete Vertrag automatisch endet (BAG, Urteil vom 19.7.2007, 6 AZR 774/06, Nr. 40/2014). Vorteil der neuen Rechtsprechung: In der Regel gibt es bei unklaren Vertragsverhältnissen vor dem Arbeitsgereicht ein arbeitnehmer-freundlicheres Urteil bzw. eine Abfindung.