Der Geschäftsführer ohne Beteiligung an der GmbH hat grundsätzlich kein Teilnahmerecht, aber eine Teilnahmepflicht, d.h. Sie müssen auf Verlangen der Gesellschafter an der Gesellschafterversammlung teilnehmen, um den Gesellschaftern Rede und Antwort zu stehen. Wenn der Fremd-Geschäftsführer an einer Gesellschafterversammlung auf keinen Fall teilnehmen will – etwa, weil Sie unbedingt noch Informationen zur rechtlichen Beurteilung der Beschlusslage brauchen – müssen Sie Ihre Abwesenheit begründen können. Wenn er keine Nachteile (außerordentliche Kündigung) riskieren will, sollten er ein Attest vorlegen oder einen Arztbesuch belegen können.
Autor: volkelt
Tantiemen sind vertraglich vereinbarte, variable Zusatzleistungen, die der Geschäftsführer oder leitende Angestellte der GmbH als Erfolgsbeteiligung erhalten. Sie orientieren sich am Gewinn- oder Umsatz der GmbH, werden jedoch auch vom Erreichen bestimmter Unternehmensziele oder von einer persönlichen Beurteilung abhängig gemacht. Tantieme-Zahlungen an den Fremd-Geschäftsführer der GmbH sind in der Praxis unkompliziert – diese werden zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt und beziehen sich auf die angestrebten Unternehmensziele (Umsatz, Gewinn, betriebswirtschaftliche Ziele). Die Zahlungen sind lohnsteuerpflichtiger Gehaltsbestandteil (Muster: Geschäftsführer-Anstellungsvertrag).
Damit Tantiemezahlungen für den Gesellschafter-Geschäftsführer von den Finanzbehörden anerkannt und die Zahlungen als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein, damit diese Zusatzleistungen nicht als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt werden:
- Die Tantiemevereinbarung ist Bestandteil des von den Gesellschaftern mit dem Geschäftsführer schriftlich abgeschlossenen Anstellungsvertrags.
- Wird die Tantieme-Vereinbarung erst nachträglich vereinbart, sind die Voraussetzungen zur wirksamen und steuerrechtlich anerkannten Änderung des Anstellungsvertrages zu beachten.
- Die Tantieme-Zahlungen, die an alle Geschäftsführer gemeinsam von der GmbH geleistet werden, dürfen nicht mehr als 50% des Jahresüberschusses betragen (50%-Regel).
- Die Tantieme muss vertragsgemäß ausgezahlt werden.
- Eine Umsatz-Tantieme wird für den Gesellschafter-Geschäftsführer nur ausnahmsweise steuerlich anerkannt (Gründungsphase, Umstrukturierungsphase, ausgeprägte Vertriebstätigkeit).
Weiterführende Informationen:
Stimmverbote
Um Interessenüberschneidungen zwischen Gesellschafter-Interesse und Interesse der GmbH auszuschließen, darf in bestimmten Fällen das Stimmrecht nicht ausgeübt werden. Dabei ist der Grundsatz, wonach niemand Richter in eigner Sache sein kann, zu berücksichtigen (§ 47 Abs. 4 GmbHG). Nicht mitwirken dürfen Sie als Gesellschafter (-Geschäftsführer) bei der Beschlussfassung über:
- Ihre eigene Entlastung (§ 47 Abs. 4 GmbHG). Wird Gesamtentlastung erteilt, sind alle geschäftsführenden Gesellschafter von der Beschlussfassung ausgeschlossen. Bei Einzel-Entlastung kann bei mehreren Geschäftsführern der andere Geschäftsführer nur abstimmen, sofern keine gemeinschaftliche Verantwortung vorliegt,
- die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers aus wichtigem Grund (BGH Urteil vom 20.12.1982, DB 1983, 381),
- die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages des Gesellschafter-Geschäftsführers (BGH Urteil vom 27.10.1986; NJW 1987,1889),
- die Einziehung Ihres Geschäftsanteils (§ 34 GmbHG),
- Ihre Befreiung von einer Verbindlichkeit, auch für Schadensersatzansprüche, Verzicht auf eine Verbindlichkeit, Aufrechnung, Stundung oder Inanspruchnahme als Bürge,
- die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit dem Gesellschafter (Abschluss von Miet- und Pachtverträgen, Darlehen, schuldrechtliche Verträge),
- die Einleitung oder Erledigung von Rechtsstreitigkeiten gegen einen Gesellschafter (auch: die Geltendmachung von Forderungen, Mahnbescheid, Klage, Zwangsvollstreckung, Schiedsverfahren).
Dagegen können Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer mit abstimmen bei Ihrer Bestellung und Abberufung zum Geschäftsführer, bei dem Beschluss zum Abschluss, zur Änderung und zur Kündigung Ihres Anstellungsvertrages.
Weiterführende Informationen:
Stimmrecht
Jeder EUR des Geschäftsanteils an der GmbH gewähren eine Stimme (§ 47 Abs. 2 GmbHG). Der Gesellschaftsvertrag kann abweichende Regelungen treffen. Stimmrecht und nominaler Geschäftsanteil müssen dabei nicht übereinstimmen. So kann vereinbart werden, dass 10% des Nominalkapitals über 51% der Stimmen verfügt bzw. 90% über 49% des Stimmrechts verfügen. Für jeden Geschäftsanteil muss das Stimmrecht einheitlich ausgeübt werden. Beispiel: Verfügt der Gesellschafter über einen Geschäftsanteil von 500 EUR zu 10 Stimmen, kann er nicht mit 7 Stimmen JA und mit 3 Stimmen NEIN stimmen, sondern nur einheitlich mit 10 Stimmen JA oder NEIN. Verfügt der Gesellschafter über mehrere Geschäftsanteile (Kauf, Erbschaft), muss er nach herrschender Auffassung nicht einheitlich abstimmen, z.B. wenn er aus einem Treuhand-Anteil eine Beschlussvorgabe einzuhalten hat.
Weiterführende Informationen:
Stammkapital und Stammeinlage
Jeder Gesellschafter beteiligt sich an der GmbH in Höhe der Stammeinlage am Stammkapital, das ist der Betrag, bis zu dessen Höhe die GmbH für ungedeckte Schulden aufkommen muss. Bei Gründung der GmbH muss jeder Gesellschafter einen Teil der Stammeinlage einzahlen. Den Teil der Stammeinlage, den der Gesellschafter nicht sofort leistet (sog. ausstehende Einlage), muss er auf Verlangen der GmbH und einem entsprechenden Gesellschafterbeschluss einzahlen. Welche Besonderheiten beim Stammkapital und bei den Stammeinlagen zu beachten sind, ist im GmbH- Gesetz geregelt.
Hier das Wichtigste:
- Für die GmbH ist ein Mindest-Stammkapital von 25.000 € vorgeschrieben (§ 5 Abs. 1). Davon sind mindestens 12.500 € sofort als Einlage aufzubringen bzw. einzuzahlen.
- Die Einlage jedes Gesellschafters muss mindestens 1 € betragen (§ 5 Abs. 1). Jeweils 1 € gewährt bei der Beschlussfassung eine Stimme.
- Der Gesellschafter kann mehrere Stammeinlagen übernehmen (§ 5 Abs. 2).
- Die Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter können unterschiedliche Höhe haben (§ 5 Abs. 3).
- Auch eine Person alleine kann eine GmbH auch alleine gründen, also ohne weitere Gesellschafter – die sog. Einpersonen-GmbH.
Weiterführend:
Nützliche Zusatz-Informationen > Gesellschaftsvertrag mit alternativen Musterformulierungen je nach Interessenlage des Gesellschafters
Stille Beteiligung
Der atypisch still beteiligte Gesellschafter stellt der GmbH Kapital und wird als Gegenleistung dafür am Gesellschaftsvermögen der GmbH, den stillen Reserven und am Erfolg und am Verlust der GmbH beteiligt, er steht in Form einer Mitunternehmerschaft zur GmbH. Gewinn und Verlust werden für die GmbH und den stillen Gesellschafter vom Betriebsstättenfinanzamt einheitlich und gesondert festgestellt (§ 180 AO). Einkünfte des stillen Gesellschafters sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Verluste können nach gemäß § 15a EStG bis zur Höhe der getätigten Einlage verrechnet werden.
Eine stille Beteiligung kann auch vom Gesellschafter eingeräumt werden. Vorteil: Die Verzinsung der stillen Beteiligung mindert als Betriebsausgabe den steuerpflichtigen Gewinn der GmbH. Das Finanzamt prüft dann aber genau, ob hier eine unzulässige Vereinbarung mit einer nahestehenden Person vorliegt, also ob es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelt. Laut BFH (Urteil vom 9.6.1994; Az: IV R 47 – 48/92) entsteht keine vGA wegen Unangemessenheit, soweit bei einer typischen stillen Gesellschaft ohne Verlustbeteiligung oder einem partiarischen Darlehen nach den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Verhältnissen die durchschnittliche Rendite voraussichtlich 25% des Nennkapitals der vom Gesellschafter hingegebenen stillen Einlage bzw. des Darlehens nicht übersteigt.
Sperrminorität
Die Sperrminorität ermöglicht es dem Minderheits-Gesellschafter an einer Kapitalgesellschaft (GmbH) zu verhindern, dass Beschlüsse gegen seinen Willen gefasst werden. So sind laut GmbH-Gesetz für satzungsändernde Beschlüsse wie z. B. eine Kapitalerhöhung eine ¾‑Mehrheit vorgeschrieben, der Beschluss muss also mit 75% der Stimmen (Rechner: Beschluss-Mehrheiten) gefasst werden. Damit kann der Gesellschafter, der über 26% der Anteile verfügt, mit seinen Stimmen verhindern, dass eine Kapitalerhöhung beschlossen wird. Er kann diesen Beschluss also verhindern, er verfügt über eine sog. Sperrminorität.
Weiterführend:
Beschluss-Formular „Änderung des Gesellschaftsvertrages” > hier anklicken
Sachgründungsbericht
Das GmbH-Gesetz schreibt vor, bei der GmbH-Gründung einen Sachgründungsbericht vorzulegen, wenn statt Bareinlagen Sachwerte als Einlagen in die GmbH eingebracht werden (§ 5 Abs. 4 GmbHG). Darin müssen die für die Angemessenheit der Leistungen für die Sacheinlagen wesentlichen Umstände dargelegt werden. Wird ein Unternehmen in die GmbH eingebracht, dann sind die Jahresergebnisse der letzten beiden Geschäftsjahre anzugeben und zu belegen.
Der Sachgründungsbericht muss schriftlich angefertigt werden und von sämtlichen Gesellschaftern, nicht von den Geschäftsführern, unterzeichnet sein. Im Sachgründungsbericht sind Angaben über die Sacheinlagen zu machen, also z.B. über ihre Beschaffenheit, ihr Alter, ihren Wert. Daneben müssen Sie darlegen, welche Bewertungsmethoden (Zeitwert, Wiederbeschaffungswert, Teilwert) Sie angewandt haben.
Dem Sachgründungsbericht sind Unterlagen beizufügen, die belegen, dass der Wert der Sacheinlage dem Betrag der entsprechenden Stammeinlage entspricht. Das sind beispielsweise: Belege über Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, Preislisten oder Sachverständigengutachten. Es ist davon ausgehen, dass die Registergerichte die Angaben streng nachprüfen.
Weiterführend:
Muster > Sachgründungsbericht
Sacheinlage
Wird statt einer Bareinlage ein Wirtschaftsgut in die GmbH eingebracht, handelt es sich um eine Sacheinlage. Einlagefähig sind alle beweglichen und unbeweglichen Güter, Sachen und Rechte, soweit sie einen im Wirtschaftsverkehr anerkannten Vermögenswert darstellen.
Zu den einlagefähigen Gütern gehören:
- bestehende Unternehmen (§ 5 Abs. 4 GmbHG),
- Aktien und GmbH-Geschäftsanteile, OHG und KG-Anteile,
- Geldforderungen,
- Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte (Erbbau),
- Übertragung dinglicher Rechte,
- gewerbliche Schutzrechte, Markenrechte, Lizenzen,
- Nutzungsüberlassungen,
- Schuldübernahme.
Nicht einlagefähig sind Dienstleistungen (z.B. zu erbringende Arbeitsleistungen des Gesellschafters) oder Dienstleistungen durch Dritte. Der Wert der Sacheinlage darf nicht niedriger als der ausgewiesene Betrag der Stammeinlage sein. Anzusetzen ist der Zeitwert am Tage der Eintragung der GmbH ins Handelsregister. Bei der Einbringung von Unternehmen ist der Ertragswert bzw. der Liquidationswert maßgebend, möglich ist auch die Einbringung zum Buchwert gemäß der letzten Bilanz. Bei immateriellen Wirtschaftsgütern ist ein zu schätzender Ertragswert anzusetzen.
Weiterführend:
Rückdeckungsversicherung
Die Rückdeckungsversicherung ist eine Lebensversicherung, die der Arbeitgeber auf das Leben eines Arbeitnehmers abschließt, um die Erfüllbarkeit einer dem Arbeitnehmer (Geschäftsführer) erteilten Pensionszusage sicherzustellen. Bezugsberechtigt ist der Arbeitgeber. Die Rückdeckungsversicherung kann als reine Risikolebensversicherung, als Kapitallebensversicherung oder als Rentenversicherung abgeschlossen werden. Auch eine Berufsunfähigkeitsrente ist damit absicherbar. Zur steuerlichen Anerkennung einer Pensionszusage für den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH verlangt das Finanzamt eine Rückdeckung, entweder in Form einer Rückdeckungsversicherung oder z. B. in Form eines Fonds.