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Teilnahme an der Gesellschafterversammlung

Der Geschäfts­füh­rer ohne Betei­li­gung an der GmbH hat grund­sätz­lich kein Teil­nah­me­recht, aber eine Teil­nah­me­pflicht, d.h. Sie müs­sen auf Ver­lan­gen der Gesell­schaf­ter an der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung teil­neh­men, um den Gesell­schaf­tern Rede und Ant­wort zu ste­hen. Wenn der Fremd-Geschäfts­füh­rer an einer Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung auf kei­nen Fall teil­neh­men will – etwa, weil Sie unbe­dingt noch Infor­ma­tio­nen zur recht­li­chen Beur­tei­lung der Beschluss­la­ge brau­chen – müs­sen Sie Ihre Abwe­sen­heit begrün­den kön­nen. Wenn er kei­ne Nach­tei­le (außer­or­dent­li­che Kün­di­gung) ris­kie­ren will, soll­ten er ein Attest vor­le­gen oder einen Arzt­be­such bele­gen können.

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Ablauf und Füh­rung der Gesellschafterversammlung

Beschluss­fas­sung in der GmbH

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Tantieme

Tan­tie­men sind ver­trag­lich ver­ein­bar­te, varia­ble Zusatz­leis­tun­gen, die der Geschäfts­füh­rer oder lei­ten­de Ange­stell­te der GmbH als Erfolgs­be­tei­li­gung erhal­ten. Sie ori­en­tie­ren sich am Gewinn- oder Umsatz der GmbH, wer­den jedoch auch vom Errei­chen bestimm­ter Unter­neh­mens­zie­le oder von einer per­sön­li­chen Beur­tei­lung abhän­gig gemacht. Tan­tie­me-Zah­lun­gen an den Fremd-Geschäfts­füh­rer der GmbH sind in der Pra­xis unkom­pli­ziert – die­se wer­den zwi­schen den Ver­trags­par­tei­en aus­ge­han­delt und bezie­hen sich auf die ange­streb­ten Unter­neh­mens­zie­le (Umsatz, Gewinn, betriebs­wirt­schaft­li­che Zie­le). Die Zah­lun­gen sind lohn­steu­er­pflich­ti­ger Gehalts­be­stand­teil (Mus­ter: Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag).

Damit Tan­tie­me­zah­lun­gen für den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer von den Finanz­be­hör­den aner­kannt und die Zah­lun­gen als Betriebs­aus­ga­ben gel­tend gemacht wer­den kön­nen, müs­sen die fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sein, damit die­se Zusatz­leis­tun­gen nicht als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung behan­delt werden:

  1. Die Tan­tie­me­ver­ein­ba­rung ist Bestand­teil des von den Gesell­schaf­tern mit dem Geschäfts­füh­rer schrift­lich abge­schlos­se­nen Anstellungsvertrags.
  2. Wird die Tan­tie­me-Ver­ein­ba­rung erst nach­träg­lich ver­ein­bart, sind die Vor­aus­set­zun­gen zur wirk­sa­men und steu­er­recht­lich aner­kann­ten Ände­rung des Anstel­lungs­ver­tra­ges zu beachten.
  3. Die Tan­tie­me-Zah­lun­gen, die an alle Geschäfts­füh­rer gemein­sam von der GmbH geleis­tet wer­den, dür­fen nicht mehr als 50% des Jah­res­über­schus­ses betra­gen (50%-Regel).
  4. Die Tan­tie­me muss ver­trags­ge­mäß aus­ge­zahlt werden.
  5. Eine Umsatz-Tan­tie­me wird für den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer nur aus­nahms­wei­se steu­er­lich aner­kannt (Grün­dungs­pha­se, Umstruk­tu­rie­rungs­pha­se, aus­ge­präg­te Vertriebstätigkeit).

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Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht

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Stimmverbote

Um Inter­es­sen­über­schnei­dun­gen zwi­schen Gesell­schaf­ter-Inter­es­se und Inter­es­se der GmbH aus­zu­schlie­ßen, darf in bestimm­ten Fäl­len das Stimm­recht nicht aus­ge­übt wer­den. Dabei ist der Grund­satz, wonach nie­mand Rich­ter in eig­ner Sache sein kann, zu berück­sich­ti­gen (§ 47 Abs. 4 GmbHG). Nicht mit­wir­ken dür­fen Sie als Gesell­schaf­ter (-Geschäfts­füh­rer) bei der Beschluss­fas­sung über:

  1. Ihre eige­ne Ent­las­tung (§ 47 Abs. 4 GmbHG). Wird Gesamt­ent­las­tung erteilt, sind alle geschäfts­füh­ren­den Gesell­schaf­ter von der Beschluss­fas­sung aus­ge­schlos­sen. Bei Ein­zel-Ent­las­tung kann bei meh­re­ren Geschäfts­füh­rern der ande­re Geschäfts­füh­rer nur abstim­men, sofern kei­ne gemein­schaft­li­che Ver­ant­wor­tung vorliegt,
  2. die Abbe­ru­fung des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers aus wich­ti­gem Grund (BGH Urteil vom 20.12.1982, DB 1983, 381),
  3. die außer­or­dent­li­che Kün­di­gung des Anstel­lungs­ver­tra­ges des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers (BGH Urteil vom 27.10.1986; NJW 1987,1889),
  4. die Ein­zie­hung Ihres Geschäfts­an­teils (§ 34 GmbHG),
  5. Ihre Befrei­ung von einer Ver­bind­lich­keit, auch für Scha­dens­er­satz­an­sprü­che, Ver­zicht auf eine Ver­bind­lich­keit, Auf­rech­nung, Stun­dung oder Inan­spruch­nah­me als Bürge,
  6. die Vor­nah­me eines Rechts­ge­schäfts mit dem Gesell­schaf­ter (Abschluss von Miet- und Pacht­ver­trä­gen, Dar­le­hen, schuld­recht­li­che Verträge),
  7. die Ein­lei­tung oder Erle­di­gung von Rechts­strei­tig­kei­ten gegen einen Gesell­schaf­ter (auch: die Gel­tend­ma­chung von For­de­run­gen, Mahn­be­scheid, Kla­ge, Zwangs­voll­stre­ckung, Schiedsverfahren).

Dage­gen kön­nen Sie als Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer mit abstim­men bei Ihrer Bestel­lung und Abbe­ru­fung zum Geschäfts­füh­rer, bei dem Beschluss zum Abschluss, zur Ände­rung und zur Kün­di­gung Ihres Anstellungsvertrages.

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Beschluss­fas­sung in der GmbH

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Stimmrecht

Jeder EUR des Geschäfts­an­teils an der GmbH gewäh­ren eine Stim­me (§ 47 Abs. 2 GmbHG). Der Gesell­schafts­ver­trag kann abwei­chen­de Rege­lun­gen tref­fen. Stimm­recht und nomi­na­ler Geschäfts­an­teil müs­sen dabei nicht über­ein­stim­men. So kann ver­ein­bart wer­den, dass 10% des Nomi­nal­ka­pi­tals über 51% der Stim­men ver­fügt bzw. 90% über 49% des Stimm­rechts ver­fü­gen. Für jeden Geschäfts­an­teil muss das Stimm­recht ein­heit­lich aus­ge­übt wer­den. Bei­spiel: Ver­fügt der Gesell­schaf­ter über einen Geschäfts­an­teil von 500 EUR zu 10 Stim­men, kann er nicht mit 7 Stim­men JA und mit 3 Stim­men NEIN stim­men, son­dern nur ein­heit­lich mit 10 Stim­men JA oder NEIN. Ver­fügt der Gesell­schaf­ter über meh­re­re Geschäfts­an­tei­le (Kauf, Erb­schaft), muss er nach herr­schen­der Auf­fas­sung nicht ein­heit­lich abstim­men, z.B. wenn er aus einem Treu­hand-Anteil eine Beschluss­vor­ga­be ein­zu­hal­ten hat.

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Beschluss­fas­sung in der GmbH

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Stammkapital und Stammeinlage

Jeder Gesell­schaf­ter betei­ligt sich an der GmbH in Höhe der Stamm­ein­la­ge am Stamm­ka­pi­tal, das ist der Betrag, bis zu des­sen Höhe die GmbH für unge­deck­te Schul­den auf­kom­men muss. Bei Grün­dung der GmbH muss jeder Gesell­schaf­ter einen Teil der Stamm­ein­la­ge ein­zah­len. Den Teil der Stamm­ein­la­ge, den der Gesell­schaf­ter nicht sofort leis­tet (sog. aus­ste­hen­de Ein­la­ge), muss er auf Ver­lan­gen der GmbH und einem ent­spre­chen­den Gesell­schaf­ter­be­schluss ein­zah­len. Wel­che Beson­der­hei­ten beim Stamm­ka­pi­tal und bei den Stamm­ein­la­gen zu beach­ten sind, ist im GmbH- Gesetz geregelt.

Hier das Wichtigste:

  1. Für die GmbH ist ein Min­dest-Stamm­ka­pi­tal von 25.000 € vor­ge­schrie­ben (§ 5 Abs. 1). Davon sind min­des­tens 12.500 € sofort als Ein­la­ge auf­zu­brin­gen bzw. einzuzahlen.
  2. Die Ein­la­ge jedes Gesell­schaf­ters muss min­des­tens 1 € betra­gen (§ 5 Abs. 1). Jeweils 1 € gewährt bei der Beschluss­fas­sung eine Stimme.
  3. Der Gesell­schaf­ter kann meh­re­re Stamm­ein­la­gen über­neh­men (§ 5 Abs. 2).
  4. Die Stamm­ein­la­gen der ein­zel­nen Gesell­schaf­ter kön­nen unter­schied­li­che Höhe haben (§ 5 Abs. 3).
  5. Auch eine Per­son allei­ne kann eine GmbH auch allei­ne grün­den, also ohne wei­te­re Gesell­schaf­ter – die sog. Einpersonen-GmbH.

 

Weiterführend:

Nütz­li­che Zusatz-Infor­ma­tio­nen > Gesell­schafts­ver­trag mit alter­na­ti­ven Mus­ter­for­mu­lie­run­gen je nach Inter­es­sen­la­ge des Gesellschafters

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Stille Beteiligung

Der aty­pisch still betei­lig­te Gesell­schaf­ter stellt der GmbH Kapi­tal und wird als Gegen­leis­tung dafür am Gesell­schafts­ver­mö­gen der GmbH, den stil­len Reser­ven und am Erfolg und am Ver­lust der GmbH betei­ligt, er steht in Form einer Mit­un­ter­neh­mer­schaft zur GmbH. Gewinn und Ver­lust wer­den für die GmbH und den stil­len Gesell­schaf­ter vom Betriebs­stät­ten­fi­nanz­amt ein­heit­lich und geson­dert fest­ge­stellt (§ 180 AO). Ein­künf­te des stil­len Gesell­schaf­ters sind Ein­künf­te aus Gewer­be­be­trieb. Ver­lus­te kön­nen nach gemäß § 15a EStG bis zur Höhe der getä­tig­ten Ein­la­ge ver­rech­net werden.

Eine stil­le Betei­li­gung kann auch vom Gesell­schaf­ter ein­ge­räumt wer­den. Vor­teil: Die Ver­zin­sung der stil­len Betei­li­gung min­dert als Betriebs­aus­ga­be den steu­er­pflich­ti­gen Gewinn der GmbH. Das Finanz­amt prüft dann aber genau, ob hier eine unzu­läs­si­ge Ver­ein­ba­rung mit einer nahe­ste­hen­den Per­son vor­liegt, also ob es sich um eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung han­delt. Laut BFH (Urteil vom 9.6.1994; Az: IV R 47 – 48/92) ent­steht kei­ne vGA wegen Unan­ge­mes­sen­heit, soweit bei einer typi­schen stil­len Gesell­schaft ohne Ver­lust­be­tei­li­gung oder einem par­tia­ri­schen Dar­le­hen nach den im Zeit­punkt des Ver­trags­ab­schlus­ses vor­her­seh­ba­ren Ver­hält­nis­sen die durch­schnitt­li­che Ren­di­te vor­aus­sicht­lich 25% des Nenn­ka­pi­tals der vom Gesell­schaf­ter hin­ge­ge­be­nen stil­len Ein­la­ge bzw. des Dar­le­hens nicht übersteigt.

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Sperrminorität

Die Sperr­mi­no­ri­tät ermög­licht es dem Min­der­heits-Gesell­schaf­ter an einer Kapi­tal­ge­sell­schaft (GmbH) zu ver­hin­dern, dass Beschlüs­se gegen sei­nen Wil­len gefasst wer­den. So sind laut GmbH-Gesetz für sat­zungs­än­dern­de Beschlüs­se wie z. B. eine Kapi­tal­erhö­hung eine ¾‑Mehrheit vor­ge­schrie­ben, der Beschluss muss also mit 75% der Stim­men (Rech­ner: Beschluss-Mehr­hei­ten) gefasst wer­den. Damit kann der Gesell­schaf­ter, der über 26% der Antei­le ver­fügt, mit sei­nen Stim­men ver­hin­dern, dass eine Kapi­tal­erhö­hung beschlos­sen wird. Er kann die­sen Beschluss also ver­hin­dern, er ver­fügt über eine sog. Sperrminorität.

Weiterführend:

Beschluss-For­mu­lar „Ände­rung des Gesell­schafts­ver­tra­ges” > hier anklicken

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht

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Sachgründungsbericht

Das GmbH-Gesetz schreibt vor, bei der GmbH-Grün­dung einen Sach­grün­dungs­be­richt vor­zu­le­gen, wenn statt Bar­ein­la­gen Sach­wer­te als Ein­la­gen in die GmbH ein­ge­bracht wer­den (§ 5 Abs. 4 GmbHG). Dar­in müs­sen die für die Ange­mes­sen­heit der Leis­tun­gen für die Sach­ein­la­gen wesent­li­chen Umstän­de dar­ge­legt wer­den. Wird ein Unter­neh­men in die GmbH ein­ge­bracht, dann sind die Jah­res­er­geb­nis­se der letz­ten bei­den Geschäfts­jah­re anzu­ge­ben und zu belegen.

Der Sach­grün­dungs­be­richt muss schrift­lich ange­fer­tigt wer­den und von sämt­li­chen Gesell­schaf­tern, nicht von den Geschäfts­füh­rern, unter­zeich­net sein. Im Sach­grün­dungs­be­richt sind Anga­ben über die Sach­ein­la­gen zu machen, also z.B. über ihre Beschaf­fen­heit, ihr Alter, ihren Wert. Dane­ben müs­sen Sie dar­le­gen, wel­che Bewer­tungs­me­tho­den (Zeit­wert, Wie­der­be­schaf­fungs­wert, Teil­wert) Sie ange­wandt haben.

Dem Sach­grün­dungs­be­richt sind Unter­la­gen bei­zu­fü­gen, die bele­gen, dass der Wert der Sach­ein­la­ge dem Betrag der ent­spre­chen­den Stamm­ein­la­ge ent­spricht. Das sind bei­spiels­wei­se: Bele­ge über Anschaf­fungs- bzw. Her­stel­lungs­kos­ten, Preis­lis­ten oder Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten. Es ist davon aus­ge­hen, dass die Regis­ter­ge­rich­te die Anga­ben streng nachprüfen.

Weiterführend:

Mus­ter > Sach­grün­dungs­be­richt

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Sacheinlage

Wird statt einer Bar­ein­la­ge ein Wirt­schafts­gut in die GmbH ein­ge­bracht, han­delt es sich um eine Sach­ein­la­ge. Ein­la­ge­fä­hig sind alle beweg­li­chen und unbe­weg­li­chen Güter, Sachen und Rech­te, soweit sie einen im Wirt­schafts­ver­kehr aner­kann­ten Ver­mö­gens­wert darstellen.

Zu den ein­la­ge­fä­hi­gen Gütern gehören:

  • bestehen­de Unter­neh­men (§ 5 Abs. 4 GmbHG),
  • Akti­en und GmbH-Geschäfts­an­tei­le, OHG und KG-Anteile,
  • Geld­for­de­run­gen,
  • Grund­stü­cke, grund­stücks­glei­che Rech­te (Erb­bau),
  • Über­tra­gung ding­li­cher Rechte,
  • gewerb­li­che Schutz­rech­te, Mar­ken­rech­te, Lizenzen,
  • Nut­zungs­über­las­sun­gen,
  • Schuld­über­nah­me.

Nicht ein­la­ge­fä­hig sind Dienst­leis­tun­gen (z.B. zu erbrin­gen­de Arbeits­leis­tun­gen des Gesell­schaf­ters) oder Dienst­leis­tun­gen durch Drit­te. Der Wert der Sach­ein­la­ge darf nicht nied­ri­ger als der aus­ge­wie­se­ne Betrag der Stamm­ein­la­ge sein. Anzu­set­zen ist der Zeit­wert am Tage der Ein­tra­gung der GmbH ins Han­dels­re­gis­ter. Bei der Ein­brin­gung von Unter­neh­men ist der Ertrags­wert bzw. der Liqui­da­ti­ons­wert maß­ge­bend, mög­lich ist auch die Ein­brin­gung zum Buch­wert gemäß der letz­ten Bilanz. Bei imma­te­ri­el­len Wirt­schafts­gü­tern ist ein zu schät­zen­der Ertrags­wert anzusetzen.

Weiterführend:

Gesell­schafts­ver­trag mit alter­na­ti­ven Mus­ter­for­mu­lie­run­gen je nach Inter­es­sen­la­ge des Gesellschafters

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Rückdeckungsversicherung

Die Rück­de­ckungs­ver­si­che­rung ist eine Lebens­ver­si­che­rung, die der Arbeit­ge­ber auf das Leben eines Arbeit­neh­mers abschließt, um die Erfüll­bar­keit einer dem Arbeit­neh­mer (Geschäfts­füh­rer) erteil­ten Pen­si­ons­zu­sa­ge sicher­zu­stel­len. Bezugs­be­rech­tigt ist der Arbeit­ge­ber. Die Rück­de­ckungs­ver­si­che­rung kann als rei­ne Risi­ko­le­bens­ver­si­che­rung, als Kapi­tal­le­bens­ver­si­che­rung oder als Ren­ten­ver­si­che­rung abge­schlos­sen wer­den. Auch eine Berufs­un­fä­hig­keits­ren­te ist damit absi­cher­bar. Zur steu­er­li­chen Aner­ken­nung einer Pen­si­ons­zu­sa­ge für den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer GmbH ver­langt das Finanz­amt eine Rück­de­ckung, ent­we­der in Form einer Rück­de­ckungs­ver­si­che­rung oder z. B. in Form eines Fonds.

Weiterführende Informationen:

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht