Zahlungen an die Gesellschafter der GmbH sind ein Problem werden, wenn diese ohne einen Anlass (z. B. Ausschüttungsbeschluss, Fälligkeit einer Darlehensrückzahlung) erfolgen. Häufigster Fehler in der Praxis: …
Der Gesellschafter weist den Leiter Rechnungswesen (in der Regel: Prokurist) an, einen bestimmten Betrag unter Angabe eines Zwecks (Darlehensrückzahlung, Vorschuss) auf sein Privatkonto zu überweisen.
Die Rechtslage: Problematisch ist das, wenn dazu Mittel, die zur Erhaltung des Stammkapitals notwendig sind, aufgebraucht werden (Verstoß gegen § 30 GmbH-Gesetz). Dieses Auszahlungsverbot gilt nach dem exakten Gesetzestext zwar nur für den Geschäftsführer, nicht aber für den Prokuristen oder sonstige vertretungsbefugte Angestellte einer GmbH. Diese können nur dann zur Haftung herangezogen werden, wenn sie gegen die Weisung des Geschäftsführers oder ohne dessen Wissen an ihm vorbei handeln (vgl. zuletzt BGH mit Urteil vom 25.6.2001, II ZR 38/99).
Beispiel: Der Prokurist hatte eine Darlehensrückführung durch eine Banküberweisung gezeichnet, durch die das letzte Aktivvermögen der seit langem überschuldeten GmbH auf deren Alleingesellschafterin transferiert wurde. Nach Auffassung des BGH haftet der Prokurist, wenn er die Geschäfte der GmbH faktisch führt oder wenn er entgegen der Weisung eines Geschäftsführers gehandelt hat.
Für die Praxis: Grundsätzlich haften Sie als Geschäftsführer bei einem Verstoß gegen das Kapitalauszahlungsverbot persönlich, auch dann, wenn Sie einen Prokuristen damit beauftragen oder wenn dieser belegen kann, dass Sie dessen Auszahlung „stillschweigend“, also auch ohne konkrete Anweisung, billigen. Der Prokurist muss beachten, dass er auf keinen Fall in vorausschauendem Gehorsam, also ohne Anweisung des Geschäftsführers, Auszahlungen von Kapital an die Gesellschafter vornimmt. Kann der Geschäftsführer belegen, dass keine Weisung erteilt wurde bzw. die Auszahlung aus eigenem Ermessen des Prokuristen erfolgt, muss dieser die ausgezahlten Beträge aus seinem Privatvermögen erstatten.
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