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Volkelt-Briefe

Wechsel: Übertragung der Pensionszusage ist steuerfrei

Wird die Pen­si­ons­zu­sa­ge von einem Unter­neh­men auf eine ande­re GmbH über­tra­gen, darf das Finanz­amt die fik­ti­ve Erhö­hung der Rück­stel­lun­gen (Ren­ten­bar­wert) weder als Arbeits­lohn noch als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung für den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer bewer­ten und dafür zusätz­li­che Steu­ern berech­nen (FG Düs­sel­dorf, Urteil v. 13.7.2017, 9 K 1804/16 E).

Die über­neh­men­de GmbH zahl­te die über­nom­me­nen Pen­si­ons­ver­pflich­tun­gen als Teil des Kauf­prei­ses für die Über­nah­me einer Bera­ter-GmbH. Dazu das FG Düs­sel­dorf: Eine sol­che Gestal­tung ist mög­lich, ohne dass zusätz­li­che Steu­ern berech­net wer­den dürfen.

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