Wird die Pensionszusage von einem Unternehmen auf eine andere GmbH übertragen, darf das Finanzamt die fiktive Erhöhung der Rückstellungen (Rentenbarwert) weder als Arbeitslohn noch als verdeckte Gewinnausschüttung für den Gesellschafter-Geschäftsführer bewerten und dafür zusätzliche Steuern berechnen (FG Düsseldorf, Urteil v. 13.7.2017, 9 K 1804/16 E).
Die übernehmende GmbH zahlte die übernommenen Pensionsverpflichtungen als Teil des Kaufpreises für die Übernahme einer Berater-GmbH. Dazu das FG Düsseldorf: Eine solche Gestaltung ist möglich, ohne dass zusätzliche Steuern berechnet werden dürfen.