Mitarbeiter, die regelmäßig im Außendienst unterwegs sind und Kunden besuchen, haben Anspruch darauf, dass bereits die Anreise von zu Hause zum ersten Kunden und der Heimweg vom letzten Kunden als Arbeitszeit angerechnet wird. Das betrifft alle Mitarbeiter im Außendienst, die keinen festen oder gewöhnlichen Arbeitsort haben (EuGH, Urteil vom 10.9.2015, C‑266/14). …
Bisher war die Fahrzeit der Mitarbeiter von „zu Hause“ bis zum Regionalbüro keine Arbeitszeit. Je nach Wohnort und Entfernung zum Kundenbesuch kann es hier zu einer echten Verschlechterung für Unternehmen kommen. Auch Unternehmen, die die Arbeitszeit erst „ab dem ersten Kunden“ berechnen, müssen die Arbeitszeiten neu festlegen.