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Volkelt-Briefe

Außendienstler: Sie müssen die Arbeitszeiten neu festlegen

Mit­ar­bei­ter, die regel­mä­ßig im Außen­dienst unter­wegs sind und Kun­den besu­chen, haben Anspruch dar­auf, dass bereits die Anrei­se von zu Hau­se zum ers­ten Kun­den und der Heim­weg vom letz­ten Kun­den als Arbeits­zeit ange­rech­net wird. Das betrifft alle Mit­ar­bei­ter im Außen­dienst, die kei­nen fes­ten oder gewöhn­li­chen Arbeits­ort haben (EuGH, Urteil vom 10.9.2015, C‑266/14). …

Bis­her war die Fahr­zeit der Mit­ar­bei­ter von „zu Hau­se“ bis zum Regio­nal­bü­ro kei­ne Arbeits­zeit. Je nach Wohn­ort und Ent­fer­nung zum Kun­den­be­such kann es hier zu einer ech­ten Ver­schlech­te­rung für Unter­neh­men kom­men. Auch Unter­neh­men, die die Arbeits­zeit erst „ab dem ers­ten Kun­den“ berech­nen, müs­sen die Arbeits­zei­ten neu festlegen.

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