„Mein Mit-Geschäftsführer ist jetzt schon zum zweiten Mal hintereinander über eine längere Zeit krank – was kann ich da tun?“. So die Anfrage eines Geschäftsführer-Kollegen, der nach eigenen Angaben die Arbeit nicht mehr alleine schafft und sich – wohl zu Recht – Gedanken um das weitere Fortbestehen der GmbH macht. Klar ist aber, dass sich die GmbH einen dritten Geschäftsführer nicht zusätzlich leisten kann. Was müssen Sie in einer solchen Situation beachten und wie können Sie den Bestand der GmbH auf längere Sicht sichern?
Ist absehbar, dass der Mit- (Gesellschafter-) Geschäftsführer auf längere Zeit nicht arbeitsfähig ist, müssen Sie als der verbleibende und alleinverantwortliche Geschäftsführer für das operative Geschäft Vorkehrungen treffen. Das sind: …
- Prüfen Sie, welche Vertretungsregelung für Ihre GmbH im Handelsregister eingetragen ist. Ist Gesamtvertretung vorgegeben, müssen Sie dafür sorgen, dass die GmbH handlungsfähig bleibt. Ist der Mit-Geschäftsführer z. B. nicht in der Lage, Vereinbarungen mit Außenwirkung zu treffen, sollten Sie die Vertretungsregelung per Gesellschafterbeschluss so abändern, dass die GmbH rechtlich korrekt vertreten werden kann (Einzelvertretungsbefugnis).
- Im Innenverhältnis ist zu prüfen, welche Aufgabenbereiche des Geschäftsführers delegiert werden können bzw. welche Sie selbst übernehmen und welche Aufgaben und Entscheidungsfragen gemeinsam mit den übrigen Gesellschaftern entschieden werden.
- Ist der Mit-Geschäftsführer zugleich auch Mit-Gesellschafter sollten Sie dafür sorgen, dass eine Vollmacht des nicht handlungsfähigen Gesellschafters ausgestellt wird (z. B. für den Steuerberater, Rechtsanwalt oder Ehegatten).
- Ist die Erkrankung von nicht absehbarer Dauer, kann als einvernehmliche Lösung die Niederlegung des Amtes durch den Geschäftsführer erfolgen (Mitteilung an das Handelsregister).
Kommt eine einvernehmliche Lösung nicht zustande, kann der Geschäftsführer abberufen werden – sofern die dazu erforderliche Stimmenmehrheit erreicht wird. Ist das nicht der Fall, ist zusammen mit dem Anwalt zu prüfen, mit welchen Rechtsmitteln die Abberufung durchgesetzt werden kann (Gesellschafterbeschluss, gerichtliches Verfahren).
Möglich ist auch die Kündigung des Anstellungsvertrages aus wichtigem Grund. Das sollte möglich sein bei einer lang andauernden Erkrankung (= krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von mehr als 6 Monaten) oder bei häufigeren Kurzerkrankungen (= mindestens 3 Kurzerkrankungen im Kalenderjahr mit krankheitsbedingten Fehlzeiten von mindestens 6 Wochen). Wird die Kündigung des Anstellungsverhältnisses aus wichtigem Grund von der Gesellschafterversammlung beschlossen, dann hat der betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer grundsätzlich kein Stimmrecht.
Damit können Sie zumindest sicherstellen, dass die GmbH nicht auf unkalkulierbare Dauer Bezüge ohne Gegenleistung leisten muss. Aus der Praxis sind Fälle bekannt, in denen der dauerhaft erkrankte Geschäftsführer tageweise seinen Dienst antritt, um so seinen Anspruch auf Gehaltsfortzahlung dauerhaft zu sichern. Das sollten Sie aber nur für eine absehbare Übergangszeit zulassen.