Will der Arbeitgeber einem Mitarbeiter die Arbeitszeit so kürzen, dass dadurch bei unveränderter Gehaltszahlung die Vorschriften zum Mindestlohn eingehalten werden, dann darf der Mitarbeiter ein solches Angebot ablehnen, ohne dass er mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen muss. Eine nach der Ablehnung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam (Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 17.4.2015, 28 Ca 2405/15).…
Als Arbeitgeber sind Sie nicht berechtigt, einen Mitarbeiter zu „bestrafen“, wenn dieser Ihr gut gemeintes Angebot ablehnt. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber durchsetzen will, dass Urlaubs- und Weihnachtsgeld so umgelegt werden, dass die Bezahlung rein rechnerisch dem Mindestlohn entspricht. Auch in diesem Fall hat das AG Berlin eine danach erfolgte Kündigung als unwirksam zurückgewiesen (vgl. Nr. 12/2015). Gehen Sie davon aus, dass die Arbeitsgerichte in Sachen Mindestlohn bzw. Änderungskündigung sehr restriktiv urteilen.