Im Bewerbungsverfahren um eine zu besetzende Stelle müssen Sie laut Bundesarbeitsgericht (BAG) …
einem abgelehnten Arbeitnehmer keine Auskunft darüber erteilen, wie Sie die Stelle besetzt haben (BAG, Urteil vom 25.4.2013, 8 AZR 287/08).
Für die Praxis: Lassen Sie sich nicht von interessierten Nachfragen beeindrucken. Oft verbirgt sich dahinter der Versuch, Hinweise auf einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot zu finden. Also: Keine wie auch immer gearteten mündlichen Auskünfte, schon gar nicht per eMail.