Ist ein Stellenabbau geplant, können Sie den Betriebsrat nicht zur Geheimhaltung dieser Maßnahme gegenüber der Belegschaft verpflichten. Es handelt sich nicht um ein Geschäftsgeheimnis (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.5.2015, 3 TaBV 35/14). …
Im Urteilsfall führte dieser Art Taktieren dazu, dass der Kredit der gesamten Belegschaft und das öffentliche Renommee komplett verspielt wurde – mit Folgen für den Fortbestand des Unternehmens. Das kann z. B. dazu führen, dass auf politischen Druck bisher gewährte öffentliche Fördermittel gestrichen werden müssen (Investitionshilfen, schlechtere Konditionen bei der Überlassung von Gewerbe-Immobilien usw.). Besser ist es, wenn Sie in einer solchen Situation mit offenen Karten spielen.