Der Leiter einer Betriebsstätte (hier: Filialleiter in der Systemgastronomie „Nordsee”) ist nicht zwingend leitender Angestellter. Folge: Er kann in seiner Eigenschaft als Filialleiter zum Betriebsrat gewählt werden und so tätig werden. Im Urteilsfall war der Leiter der Betriebsstätte laut schriftlichem Anstellungsvertrag nicht befugt, den Mitarbeitern gegenüber Arbeitgeberentscheidungen (Abmahnung, Kündigung, Einstellung) zu treffen. Nach der Wahl erhielt der Filialleiter eine Stellenbeschreibung, wonach er Mitarbeiter einzustellen und kündigen durfte. Dazu das Gericht: Entscheidend ist der Anstellungsvertrag (Arbeitsgericht Neumünster, Urteil v. 27.6.2018, 3 BV 3a/18).