Bei der Ermittlung der Schwellenwerte, die für die Anzahl der Arbeitnehmer für die Mitbestimmung (hier: 2.000) entscheiden, werden die Leiharbeitnehmer nicht mitgezählt (OLG Hamburg, Beschluss vom 31.1.2014, 11 W 89/13).
Nach Abzug der Leiharbeitnehmer beschäftigte das Unternehmen weniger als 2.000, aber mehr als 500 Mitarbeiter. Damit unterliegt dieses Unternehmen nicht der paritätischen Mitbestimmung bei der Besetzung des Aufsichtsrates, sondern lediglich den Vorschriften des Drittelbeteiligungsgesetzes. Dazu wird es ein höchstrichterliches und abschließendes Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs geben (Aktenzeichen des anhängigen Verfahrens: II ZB 7/17).