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Volkelt-Briefe

Arbeitsrecht: Kündigung mit mehreren Gründen hat Vorteile

Bei einer mehr­fa­chen Begrün­dung der Kün­di­gung bedarf es zunächst einer gründ­li­chen Prü­fung der ein­zel­nen Kün­di­gungs­grün­de und der Wür­di­gung, ob nicht bereits ein Grund die Fort­set­zung des Arbeits­ver­hält­nis­ses unzu­mut­bar macht. Wenn bei die­ser Ein­zel­prü­fung kein wich­ti­ger Grund anzu­er­ken­nen ist, muss geprüft wer­den, ob die ein­zel­nen Kün­di­gungs­grün­de in ihrer Gesamt­heit das Arbeits­ver­hält­nis so belas­ten, dass dem Kün­di­gen­den die Fort­set­zung nicht zuzu­mu­ten ist (LAG Hes­sen, Urteil v. 17.10.2017, 8 Sa 1444/16). …

Sind Sie unsi­cher, ob der genann­ten Grund für eine Kün­di­gung aus­reicht, soll­ten Sie prü­fen, ob wei­te­re Kün­di­gungs­grün­de vor­lie­gen und die­se ggf. im Ver­fah­ren gel­tend machen. Sie haben dann Anspruch dar­auf, dass das Arbeits­ge­richt jeden Grund ein­zeln prüft.

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