Informiert der Arbeitgeber seine Mitarbeiter im Zusammenhang mit einer Entgeltumwandlung nicht darüber, dass mit der (Einmal-) Auszahlung Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge fällig werden, haftet der Arbeitgeber für Schäden, die dem Arbeitnehmer aufgrund der fehlerhaften Auskunft entstehen (BAG, Urteil v. 18.2.2020, 3 AZR 206/18).
Im Urteilsfall ging es um die Umwandlung von Gehalt in Beiträge zu einer Pensionskasse zur betrieblichen Altersversorgung. Auf einer Betriebsversammlung informierte ein Fachberater der Sparkasse die Arbeitnehmer der GmbH über Chancen und Möglichkeiten der Entgeltumwandlung als Vorsorge über die Pensionskasse. Nicht aber darüber, dass bei einer Einmalzahlung die oben genannten Beiträge zu zahlen sind. ACHTUNG: Der Arbeitgeber „GmbH” haftet für den Schaden aus der unvollständigen Information