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Volkelt-Briefe

Arbeitskosten: Jobcenter lässt sich Geld von Unternehmen erstatten

Zahlt der Arbeit­ge­ber zu gerin­gen Lohn, so dass das Job­cen­ter auf­sto­cken muss, kann das Job­cen­ter den Arbeit­ge­ber zum Ersatz der Aus­gleich­zah­lun­gen ver­pflich­ten. Und zwar dann, …wenn er Arbeit­neh­mer zu gering ver­gü­tet. Ori­en­tie­rungs­grö­ße ist dabei der durch­schnitt­lich gezahl­te Ver­gleichs­lohn der Bran­chen (Arbeits­ge­richt Ebers­wald, Urteil vom 10.9.2013, 2 Ca 428/13).

Im Urteils­fall zahl­te ein Piz­zadienst Stun­den­löh­ne zwi­schen 1,59 und 3,46 EUR. Das Job­cen­ter ori­en­tier­te sich an dem für das Hotel- und Gast­stät­ten­ge­wer­be übli­cher­wei­se an gering Qua­li­fi­zier­te gezahl­te Ent­gelt (6,78 EUR). Die­ser Ver­gleich ist zuläs­sig, wenn man­gels Tarif­bin­dung kein Ver­gleichs­maß­stab vor­liegt. Das Urteil ist rechts­kräf­tig. Gehen Sie davon aus, dass die­se Rechts­la­ge auch in ande­ren Bun­des­län­dern von den Job­cen­tern prak­ti­ziert wird.

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