Zahlt der Arbeitgeber zu geringen Lohn, so dass das Jobcenter aufstocken muss, kann das Jobcenter den Arbeitgeber zum Ersatz der Ausgleichzahlungen verpflichten. Und zwar dann, …wenn er Arbeitnehmer zu gering vergütet. Orientierungsgröße ist dabei der durchschnittlich gezahlte Vergleichslohn der Branchen (Arbeitsgericht Eberswald, Urteil vom 10.9.2013, 2 Ca 428/13).
Im Urteilsfall zahlte ein Pizzadienst Stundenlöhne zwischen 1,59 und 3,46 EUR. Das Jobcenter orientierte sich an dem für das Hotel- und Gaststättengewerbe üblicherweise an gering Qualifizierte gezahlte Entgelt (6,78 EUR). Dieser Vergleich ist zulässig, wenn mangels Tarifbindung kein Vergleichsmaßstab vorliegt. Das Urteil ist rechtskräftig. Gehen Sie davon aus, dass diese Rechtslage auch in anderen Bundesländern von den Jobcentern praktiziert wird.