Die Geschäftsführer der GmbH sind verpflichtet, bestimmte Mitteilungen an das Handelsregister zu machen bzw. bestimmte Anmeldungen vorzunehmen.
Die Verpflichtung dazu ergibt sich aus dem GmbH-Gesetz, so z. B. die Anmeldung der Gründung einer GmbH (§ 7 GmbHG), die Anmeldung einer Kapitalerhöhung (§§ 54, 58 GmbHG), Änderungen in der Geschäftsführung oder der Vertretungsbefugnisse (§ 39 GmbHG), die Anmeldung der Liquidation (§ 56 GmbHG) und der Liquidatoren (§ 67 GmbHG). Dem Handelsregister muss auch eine Liste der Gesellschafter bei Veränderungen (§ 40 GmbHG) mitgeteilt werden, ebenso die Veröffentlichung des Jahresabschluss (§ 325 HGB). Bei Verstoß gegen diese Verpflichtungen macht sich der Geschäftsführer schadensersatzpflichtig gegenüber der Gesellschaft. Das Handelsregister kann darüber hinaus die Einhaltung dieser Verpflichtung mit Sanktionen erzwingen (Bußgeld).