Das Gehalt des Gesellschafter-Geschäftsführers kann von der GmbH nur als Betriebsausgabe angesetzt werden, wenn es der Höhe nach angemessen ist. Das Gehalt ist angemessen, wenn es in dieser Höhe dem angestellten Geschäftsführer einer vergleichbaren GmbH gezahlt wird.
Der das angemessene Gehalt übersteigende Teil des Gehalts wird steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt. Zur Ermittlung der Angemessenheit des Geschäftsführer-Gehalts gehören sämtliche Leistungen, die von der GmbH an den Gesellschafter-Geschäftsführer in Geld, als geltwerter Vorteil, als Beitrag für die Altersvorsorge oder in anderer Form als Zuwendung gezahlt werden. In der Praxis ist diese Vorschrift umstritten, weil es keinen objektiven Vergleichsmaßstab gibt und Unternehmen nur ausnahmsweise miteinander verglichen werden können. Folge ist, dass es in vielen Fällen zu gerichtlichen Auseinandersetzungen um die angemessene Gehaltshöhe kommt. Zur Ermittlung der Angemessenheit werden im finanzgerichtlichen Verfahren statistische Gehaltsuntersuchungen herangezogen (Kienbaum Gehalts-Strukturuntersuchung, BBE-Vergütungsreport). Die Finanzbehörden selbst verwenden zur Angemessenheitsprüfung die sog. Karlsruher Tabellen. Das sind Zahlen, die aus den erfassten Daten der Finanzbehörden zusammengestellt sind.
Weiterführende Informationen:
Karlsruher Gehaltstabellen der Finanzbehörden
BBE-Geschäftsführer-Gehalts-Studie 2012
Der Schnellkurs für Geschäftsführer – Inhaltsübersicht
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