Der GmbH-Geschäftsführer wird von der Gesellschafterversammlung berufen bzw. abberufen. Andererseits hat der Geschäftsführer die Möglichkeit, sein Amt niederzulegen. Diese Möglichkeit ist zwar im GmbH-Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen, sie ergibt sich jedoch aus den Rechtsfolgen des § 38 GmbHG und der entsprechenden Auslegung durch Gerichtsentscheide.
Die Amtsniederlegung ist schriftlich gegenüber allen Gesellschaftern zu erklären. Unabhängig von der Niederlegung des Amtes ist das Beschäftigungsverhältnis des GmbH-Geschäftsführers zu sehen, also die Kündigung des Anstellungsvertrages durch den Geschäftsführer. Die Amtsniederlegung durch den Geschäftsführer ist als einseitige und sofortige Maßnahme bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit zulässig und wirksam. Im Allgemeinen führt dies zu einer Beendigung des Anstellungsvertrages. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Geschäftsführer die Fortsetzung des Geschäftsführer-Amtes nicht zugemutet werden kann (Krankheit, Verlust der Alleinvertretungsbefugnis, ständige Querelen mit den Gesellschaftern).
Achtung: Die wirtschaftliche Krise der GmbH gilt nicht als wichtiger Grund. Ist strittig, ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist die Amtsniederlegung trotzdem wirksam. Allerdings können hier aus möglichen Pflichtverletzungen aus dem Anstellungsvertrag Schadensersatzansprüche entstehen.
Eine Amtsniederlegung ohne wichtigen Grund ist nur zulässig unter Beachtung der Kündigungsfristen aus dem Anstellungsvertrag. Ist der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers auf Lebzeiten, auf das Bestehen der GmbH oder auf länger als fünf Jahre abgeschlossen, so kann der Geschäftsführer den Vertrag gemäß § 624 BGB nach Ablauf von fünf Jahren ordentlich kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt dann sechs Monate.
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