Nach wie vor ist die Pensionszusage für den Geschäftsführer eine gute Form der Zukunftssicherung. Damit ist es möglich, Beiträge zur Zukunftssicherung als Betriebsausgaben anzusetzen und mit einer Rückstellung den steuerpflichtigen Gewinn der GmbH zu drücken. Jetzt hat der BFH ein wichtiges Grundsatzurteil zur Erdienensdauer entschieden. Dass betrifft alle beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, die älter sind und noch keine Pensionszusage zur Sicherung ihrer Alterseinkünfte vereinbart haben (BFH, Urteil vom 20.7.2016, I R 33/15). Danach gilt: …
- Der Grundsatz, dass sich der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH den Anspruch auf Altersversorgung nur erdienen kann, wenn zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem Eintritt in den Ruhestand 10 Jahren liegen, gilt auch bei einer mittelbaren Versorgungszusage mit rückgedeckter Unterstützungskassenzusage.
- Kann die Erdienensdauer vom Gesellschafter-Geschäftsführer nicht mehr abgeleistet werden, muss ein gewissenhafter Geschäftsleiter im Interesse der GmbH von der Versorgungszusage absehen. Die Zuwendungen sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar (vgl. Nr. 44/2015, BFH, Urteil vom 20.5.2015, I R 17/14 für Pensionszusagen).
Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Altersversorgung müssen sich sputen, wenn Sie diese Möglichkeiten nutzen wollen. Das gilt für die Geschäftsführer die aktuell jünger als 57. Jahre sind und mit dem 67. Lebensjahr ausscheiden wollen. Wer älter ist, hat keine Chancen mehr, dass die Pensionszusage vom Finanzamt anerkannt wird. Das gilt auch für Änderungen einer Zusage, sofern die Änderungen – z. B. eine Aufstockung oder Einbeziehung eines neuen Lebenspartners – zu zusätzlichen Kosten bei der GmbH führen. Auch dann kann das Finanzamt erneut eine 10jährige Erdienensdauer verlangen.