Eine Berufung aus dem Führungsteam in die Geschäftsführung der GmbH ist für jede/n etwas Besonderes. Es ist Wertschätzung, aber auch Herausforderung. Ein sich Einstellen auf eine neue Sichtweise im Unternehmen. Mit allen Facetten. Fakt ist aber auch, dass die neue Position nicht nur Chancen, sondern auch Risiken birgt. In der Regel kann der Geschäftsführer jederzeit abberufen werden. Ist vereinbart, dass die Abberufung zugleich auch Grund für die Kündigung des Anstellungsverhältnisses ist, steht der vorher gut abgesicherte Angestellte schnell vor dem Nichts.
Als vertrauensbildende Maßnahme bietet sich in der Praxis ein Kompromiss an, mit dem beide Seiten ganz gut leben können. Man vereinbart, „dass das vormalige Anstellungsverhältnis des zum Geschäftsführer berufenen Mitarbeiters ruht” – und das es nach einer eventuellen Abberufung wieder auflebt.
ACHTUNG: Wird der Geschäftsführer befristet mit Verlängerungsoption berufen, bleibt ein Restrisiko: Ist im Kleingedruckten nämlich vereinbart, dass nach einer Anschlussberufung (zum weiteren) Verbleiben im Geschäftsführer-Amt das Anstellungsverhältnis aus Zeiten vor der Berufung zum Geschäftsführer nicht weiter ruht, sondern endet, dann gilt das. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat diese Rechtslage jetzt abschließend bestätigt (BAG, Urteil v. 12.6.2019, 7 AZR 4821/16). Nachträglich dagegen zu klagen, ist also zwecklos.