Die Würth-Gruppe verlegt den Firmensitz und weitere Aktivitäten (Schulungszentrum) in die Schweiz. Hintergrund: Im Frühjahr 2007 hatten die deutschen Steuerbehörden die Praxis der innerbetrieblichen Verrechnungspreise moniert. Jetzt hat das Unternehmen regagiert und die deutschen Steuerbehörden gehen in Zukunft leer aus. Würth zahlt in Zukunft seine Steuern in Rorschach/Schweiz. Weiterlesen …
Im April 2008 wurde das millionenschwere Steuerstrafverfahren gegen die Würth-Gruppe öffentlich. Hintergrund: Über die Schweizer Würth International AG sollen Geschäfte zwischen den Würth-Tochtergesellschaften zu unzulässigen Preisen verrechnet worden sein. Dabei ging es um Steuernachforderungen in Höhe von 40 Mio. € und Bußgeld ebenfalls in Millionenhöhe. Der Unternehmer Reinhold Würth ist deswegen seit 2008 wegen Steuerhinterziehung vorbestraft.
Für alle Geschäftsführer, die in international agierenden Konzernen tätig sind, ist in diesem Zusammenhang zu beachten: Erstmals seit dem Steuerveranlagungszeitraum 2008 sind die Rechtsgrundsätze für die Ermittlung von Verrechnungspreisen zwischen verbundenen Unternehmen rechtsverbindlich (§ 21 Abs. 15 AStG, § 90 Abs. 3 AO). Danach sind die Bewertungsgrundsätze des Bundesfinanzministeriums anzuwenden. Das sind z. B. die sog. Preisvergleichsmethode, die Wiederverkaufspreismethode bzw. die sog. Kostenaufschlagsmethode (BMF ‑Schreiben vom 23.2.1983, BStBl. I S. 218 ff. und BMF-Schreiben vom 12.4.2005, IV B 4 – S 1341 – 1/05).
Beachten müssen Sie auch die Bestimmungen zur Dokumentation dieser Vorgänge (z. B. gemäß Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung, GAAufzV aus 2003). Auch der Umfang der Dokumentationsverpflichtungen wurde zum 1.1.2008 durch das Unternehmensteuerreform-Gesetz nochmals erweitert.
Der Fall Würth zeigte, dass die Steuerbehörden bei Verstößen grundsätzlich auch die verantwortlichen Organe des Unternehmens mit Strafbefehl und Bußgeld verfolgen – das sind ganz konkret die dafür verantwortlichen Geschäftsführer.
Für die Praxis: Lassen Sie sich vom Controlling regelmäßig berichten, wie und auf welcher Grundlage Verrechnungspreise in Ihrem Unternehmen für die Lieferung von Produkten und Leistungen gegenüber verbundenen Unternehmen berechnet werden. Veranlassen Sie ggf. den Steuerberater zu prüfen, inwieweit die Ermittlung der Preise den steuerlichen Vorschriften entspricht bzw. welche Risiken bestehen. Weisen Sie das Controlling (schriftlich) an, dass Sie als Geschäftsführer über Zweifelsfälle grundsätzlich informiert werden müssen und dass bei Zweifelsfällen vorab im Gespräch mit der zuständigen Finanzbehörde eine einvernehmliche und rechtsverbindliche Lösung anzustreben ist. Nur so können Sie Ihr persönliches Steuerrisiko eingrenzen.
Jetzt hat die Würth-Gruppe reagiert und ihrereseits Konsequenzen gezogen.