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Ressort-Geschäftsführer können sich besser schützen

Steu­er­haf­tung, Lohn­steu­er, BFH

Zumin­dest in Sachen Steu­er­haf­tung kön­nen sich res­sort­ver­ant­wort­li­che Geschäfts­füh­rer ohne Steu­er-Zustän­dig­keit nach einem aktu­el­len Beschluss des Bun­des­fi­nanz­hofs etwas siche­rer füh­len. Selbst dann, wenn die Res­sort­zu­stän­dig­kei­ten nicht klar ver­ein­bart sind. Den­noch dür­fen bestimm­te Min­dest-Absi­che­run­gen (beson­ders für: Min­der­heits-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer und res­sort­zu­stän­di­ge Geschäfts­füh­rer in der Kon­zern-Toch­ter­ge­sell­schaft) im Anstel­lungs­ver­trag auf kei­nen Fall feh­len. Unser TIPP >

Laut soeben ver­öf­fent­lich­tem Beschluss des höchs­ten deut­schen Steu­er­ge­richts ent­schei­den die Fak­ten – kann der Geschäfts­füh­rer bele­gen, dass er vom Steu­er­zu­stän­di­gen und des­sen Mit­ar­bei­tern nicht rich­tig über die wirt­schaft­li­che Situa­ti­on der GmbH unter­rich­tet wur­de und auch auf sei­ne Nach­fra­gen kei­ne ent­spre­chen­den Ant­wor­ten erhielt, han­delt er weder vor­sätz­lich noch grob fahr­läs­sig – damit lie­gen die Vor­aus­set­zun­gen für eine per­sön­li­che Steu­er­haf­tung (hier: Lohn­steu­er) nicht vor (BFH, Beschluss vom 22.7.2010, VII B 126/09) .

Das Urteil im Voll­text > Hier ankli­cken

Für die Pra­xis: In den meis­ten GmbHs wird in der Geschäfts­füh­rung „Arbeits­tei­lung” prak­ti­ziert. Danach ist der kauf­män­nisch ver­ant­wort­li­che Geschäfts­füh­rer in der Regel für die Ein­hal­tung der Steu­er­pflich­ten zustän­dig. Dazu gehört auch, die ande­ren Geschäfts­füh­rer regel­mä­ßig über die wirt­schaft­li­che Lage der GmbH zu infor­mie­ren. Wir emp­feh­len dazu regelmäßig:

1. Nicht nur infor­mie­ren las­sen, son­dern von sich aus regel­mä­ßig alle Infor­ma­tio­nen nach­fra­gen und sich dazu „Schrift­li­ches” vor­le­gen lassen.

2. Pro­to­kol­lie­ren Sie die­sen Ablauf, inkl. Anla­gen zum Pro­to­koll etwa Berich­te, Zwi­schen­ab­schlüs­se, BWA usw.

Gschäfts­füh­rer, die ledig­lich für Ihr Res­sort ein­ge­stellt sind (Ver­trieb, Pro­duk­ti­on), soll­ten sich die­se Res­sort­ver­ant­wort­lich­keit unbe­dingt schrift­lich doku­men­tie­ren las­sen. Und zwar

-  ent­we­der als Defin­ti­on im Anstel­lungs­ver­trag ( > unter „Auf­ga­ben”) oder

- als kla­re Defi­ni­ti­on in einer Geschäfts­ord­nung, auf die im Anstel­lungs­ver­trag ver­wie­sen wird (auch unter > „Auf­ga­ben”).

Geschäfts­füh­rer (unbe­dingt: Min­der­heits-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, Res­sort-Geschäfts­füh­rer im Kon­zern), deren Ver­tags­werk schon abge­schlos­sen ist und der jetzt nur noch mit Zustim­mung der Gesell­schaf­ter geän­dert wer­den kann, soll­ten jetzt wie folgt vorgehen:

Beach­ten Sie in der Pra­xis unbe­dingt die oben unter 1. und 2. genann­ten Maß­nah­men. Zusätz­lich: Doku­men­tie­ren Sie, wel­che Auf­ga­ben Sie in der GmbH in der Pra­xis tat­säch­lich erle­di­gen. Drän­gen Sie bei der nächs­ten Ver­trags­an­pas­sung ( z. B. Gehalts­er­hö­hung) dar­auf, dass zumin­dest eine Geschäfts­ord­nung intern für die Geschäfts­füh­rer erstellt wird. Zu den Pro­fi­len vgl. unten.

Stel­len­pro­fil: Geschäfts­füh­rer-Mar­ke­ting­/­Ver­trieb > Hier ankli­cken

Stel­len­pro­fil: Geschäfts­füh­rer-Pro­duk­ti­on/­Tech­nik > Hier ankli­cken

Stel­len­pro­fil Geschäfts­füh­rer Rechnungswesen/Steuer > Hier anklicken

Stel­len­pro­fil: Geschäfts­füh­rer Personal/Organisation > Hier ankli­cken

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