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Volkelt-Briefe

Achtung: Zoll wird auch die Arbeitszeiten kontrollieren

Wie jun­ge und jugend­li­che Arbeit­neh­mer die Arbeits­welt 2.0 erle­ben, kann man jetzt in dem Buch­ti­tel „God thank it´s Mon­day“ nach­le­sen. End­lich Mon­tag! Die Gren­zen zwi­schen Frei- und Arbeits­zeit sind flie­ßend. Arbeit ist Teil der Selbst­ver­wirk­li­chung. Ganz ande­re Signa­le kom­men der­weil aus Ber­lin auf die Unter­neh­men zu – und zwar ganz unab­hän­gig, ob jun­ge oder bewähr­te, ob gro­ße oder klei­ne Fir­men. Alle sind zur­zeit dabei, die Lohn­buch­hal­tung auf die neu­en Vor­schrif­ten nach dem Min­dest­lohn­ge­setz umzustellen.

Bit­te­re Erkennt­nis: Der Zoll wird ab 1.1.2015 nicht nur die Ein­hal­tung des Min­dest­lohns prü­fen. Er wird auch …die Ein­hal­tung der Vor­schrif­ten des Arbeits­zeit­ge­set­zes (ArbZG) anhand ihrer eige­nen Doku­men­ta­ti­on der Arbeits- und Pau­sen­zei­ten kon­trol­lie­ren kön­nen. Damit ist es für eini­ge Geschäfts­füh­rer höchs­te Zeit, sich mit die­sen Vor­ga­ben aus­ein­an­der­zu­set­zen. Ver­stö­ße gegen das ArbZG wer­den abge­mahnt. Im Wie­der­ho­lungs­fall wird Ord­nungs­geld ver­hängt. Mini­mum 2.500 EUR bis zu 15.000 EUR. Spä­tes­tens dann ist Schluss mit lus­tig. Zum Bei­spiel, wenn Sie Ruhe­zei­ten nicht ein­hal­ten oder Pau­sen nicht genom­men werden.

Im Klar­text: So inten­siv wie die Arbeits­zei­ten heut­zu­ta­ge schon bei den Lkw-Fah­rern kon­trol­liert wer­den und das ArbZG durch­ge­setzt wird, so lücken­los kön­nen die Arbeits­zei­ten in ihrer Fir­ma anhand der tag­ge­nau­en Arbeits­zeit-Doku­men­­ta­ti­on ana­ly­siert werden.

Es geht um die Arbeits­zeit­re­ge­lun­gen, um die Ein­hal­tung der Vor­ga­ben für Sonn- und Fei­er­tags­ar­beit und um die Ruhe­pau­sen und ‑zei­ten. Bei­spie­le: Muss ein Arbeit­neh­mer am Tag län­ger als sechs Stun­den arbei­ten, ist eine im Vor­aus fest­ste­hen­de Ruhe­pau­se von min­des­tens 30 Minu­ten zu gewäh­ren, bei einer Arbeits­zeit von mehr als neun Stun­den muss die Ruhe­pau­se min­des­tens 45 Minu­ten betra­gen. Arbeit­neh­mer müs­sen nach Been­di­gung der täg­li­chen Arbeits­zeit eine unun­ter­bro­che­ne Ruhe­zeit von min­des­tens 11 Stun­den bis zur Wie­der­auf­nah­me der Arbeit haben.

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