Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Verfahren zur Wahl des Besteuerungsverfahrens (Abgeltungssteuer, Teileinkünfteverfahren) bei Gewinnausschüttungen der GmbH entschieden. Dabei ging es um die Besteuerung einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA). Dabei stellt sich die Frage, ob und ggf. wie der Gesellschafter sein Besteuerungswahlrecht überhaupt noch ausüben kann. Nach der BFH-Rechtsprechung gilt: Der Antrag auf Regelbesteuerung für Ausschüttungen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften ist nur bis zur Abgabe der ESt-Erklärung möglich (BFH, Urteil vom 28.7.2015, VIII R 50/14). …
Beispiel: Der Gesellschafter erzielt aus der GmbH-Beteiligung Einkünfte aus Kapitalvermögen in Form sog. verdeckter Gewinnausschüttungen. Diese werden mit Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % besteuert (§ 32d Abs.1 EStG). In der – vom Steuerberater erstellten und eingereichten – Steuererklärung stellt der Gesellschafter für diese Kapitalerträge zwar einen Antrag auf Günstigerprüfung, nicht jedoch einen Antrag auf Regelbesteuerung (§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst a EStG nach dem Teileinkünfteverfahren). Dies hätte zu einer geringeren Steuer geführt. Diesen Antrag stellte der Gesellschafter erst, nachdem er die von ihm unterschriebene Einkommensteuererklärung beim Finanzamt (FA) abgegeben hatte, allerdings noch vor dem Abschluss der Einkommensteuerveranlagung. Ergebnis: Nach Zugang der unterschriebenen ESt-Erklärung hat der Gesellschafter kein Wahlrecht auf Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren mehr.