Kategorien
Volkelt-Briefe

Achtung: Steuer-Wahlrecht gilt nur bis zur Abgabe der Steuererklärung

Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat in einem Ver­fah­ren zur Wahl des Besteue­rungs­ver­fah­rens (Abgel­tungs­steu­er, Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren) bei Gewinn­aus­schüt­tun­gen der GmbH ent­schie­den. Dabei ging es um die Besteue­rung einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung (vGA). Dabei stellt sich die Fra­ge, ob und ggf. wie der Gesell­schaf­ter sein Besteue­rungs­wahl­recht über­haupt noch aus­üben kann. Nach der BFH-Recht­spre­chung gilt: Der Antrag auf Regel­be­steue­rung für Aus­schüt­tun­gen aus Betei­li­gun­gen an Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten ist nur bis zur Abga­be der ESt-Erklä­rung mög­lich (BFH, Urteil vom 28.7.2015, VIII R 50/14). …

Bei­spiel: Der Gesell­schaf­ter erzielt aus der GmbH-Betei­li­gung Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen in Form sog. ver­deck­ter Gewinn­aus­schüt­tun­gen. Die­se wer­den mit Abgel­tung­s­teu­er in Höhe von 25 % besteu­ert (§ 32d Abs.1 EStG). In der  – vom Steu­er­be­ra­ter erstell­ten und ein­ge­reich­ten – Steu­er­erklä­rung stellt der Gesell­schaf­ter für die­se Kapi­tal­erträ­ge zwar einen Antrag auf Güns­ti­ger­prü­fung, nicht jedoch einen Antrag auf Regel­be­steue­rung (§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst a EStG nach dem Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren). Dies hät­te zu einer gerin­ge­ren Steu­er geführt. Die­sen Antrag stell­te der Gesell­schaf­ter erst, nach­dem er die von ihm unter­schrie­be­ne Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung beim Finanz­amt (FA) abge­ge­ben hat­te, aller­dings noch vor dem Abschluss der Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung. Ergeb­nis: Nach Zugang der unter­schrie­be­nen ESt-Erklä­rung hat der Gesell­schaf­ter kein Wahl­recht auf Besteue­rung nach dem Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren mehr.

Der Bun­des­fi­nanz­hof stellt im Urteil aus­drück­lich fest, dass die vom Steu­er­be­ra­ter unter­las­se­ne Antrag­stel­lung auf Anwen­dung des Teil­ein­künf­te­ver­fah­rens Scha­dens­er­satz­an­sprü­che aus­löst. Wört­lich heißt es dazu: „Die man­geln­de Kennt­nis des Steu­er­be­ra­ters über ver­fah­rens­recht­li­che Fris­ten begrün­det grund­sätz­lich einen Ver­schul­dens­vor­wurf, den sich der Steu­er­pflich­ti­ge nach § 110 Abs. 1 Satz 2 AO zurech­nen las­sen muss, so dass eine Wie­der­ein­set­zung in den vori­gen Stand nicht in Betracht kommt“. Im Klar­text: Es liegt ein Ver­schul­den des Bera­ters vor. Ach­ten Sie dar­auf, dass der Steuer­berater bei der Gewinn­aus­schüt­tung bzw. bei Fest­stel­lung einer vGA regel­mä­ßig prüft, ob ein Antrag auf Wahl des Besteue­rungs­ver­fah­rens gestellt wer­den soll. Das betrifft alle GmbH-Gesell­schaf­ter mit einer Betei­li­gung über 25% oder Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer mit einer Betei­li­gung von mehr als 1%.

Schreibe einen Kommentar