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Achtung: Gerichte verlangen vom Geschäftsführer fundierte steuer- und handelsrechtliche Kenntnisse

Kauf­män­ni­sches Wis­sen, ordent­li­cher Geschäftsmann

Jetzt ist es amt­lich: Laut Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Schles­wig-Hol­steinmuss sich der Geschäfts­füh­rer die not­wen­digen steu­er­recht­li­chen und han­dels­recht­li­chen Kennt­nis­se ver­schaf­fen, um das Amt aus­zu­füh­ren. Ganz kon­kret muss er in der Lage dazu sein, eine Jah­res­bi­lanz einer Plau­si­bi­li­täts­prü­fung zu unter­zie­hen (OLG Schles­wig-Hol­stein, Urteil vom 11.2.2010, 5 U 60/09). Wich­tig für Sie > Unse­re TIPPS

Neu an die­sem Urteil ist: Es genügt nicht zu sei­ner Haf­tungs­frei­stel­lung, wenn er den Jah­res­ab­schluss (z. B. beim Erwerb einer GmbH oder bei Vor­la­ge des Jah­res­ab­schus­ses zur Fest­stel­lung durch die Gesell­schaf­ter) vom Steu­er­be­ra­ter erstel­len lässt und sich dar­auf beruft, dass die­ser den Jah­res­ab­schluss von Berufs wegen kor­rekt anzu­fer­ti­gen habe. Der Geschäfts­füh­rer muss selbst beur­tei­len kön­nen, ob der Jah­res­ab­schluss in sei­nen Rah­men­aus­sa­gen kor­rekt ist und dem tat­säch­li­chen Geschäfts­ver­lauf entspricht.

Das Urteil hat ganz prak­ti­sche und weit rei­chen­de Fol­gen, z. B. bei der Beur­tei­lung einer Fort­set­zungs­pro­gno­se in der wirt­schaft­li­chen Kri­se der GmbH. Nach Auf­fas­sung des Gerichts, muss der Geschäfts­füh­rer auch den Ansatz der Bilan­zie­rungswer­te im Zusam­men­hang mit einer Fort­set­zungsprognose kor­rekt beur­tei­len kön­nen, z. B., ob For­de­rungen vom Steu­er­be­ra­ter kor­rekt akti­viert wur­den (hier: For­de­run­gen gegen nicht nach­schuss­pflich­ti­ge stil­le Gesellschafter). 

Vor­sicht: Geschäfts­füh­rer ohne kauf­män­ni­sche Fach­aus­bil­dung (z. B. Kfm., BW) sind in der Regel nicht in der Lage, eine sol­che Beur­tei­lung zu geben – Sie sind dabei auf die Aus­sa­gen des Fach­be­reichs Rechnungswesen/Controlling in Ihrem Unter­neh­men ange­wie­sen. Da der Sanie­rungs­fall aber auch für die Fach­ab­tei­lung „Neu­land“ ist, soll­te auch deren Ein­schät­zung zusätz­lich abge­si­chert wer­den – nur dann ist der Geschäfts­füh­rer wirk­lich sicher.

Für die Pra­xis: Das Urteil ist rechts­kräf­tig und dürf­te damit zum Maß­stab für zukünf­ti­ge Ent­schei­dun­gen zur Geschäfts­füh­rer-Haf­tung her­an­ge­zo­gen wer­den. Ins­be­son­de­re für Geschäfts­füh­rer ohne kauf­män­ni­sche Aus­bil­dung bedeu­tet das ein zusätz­li­ches per­sön­li­ches Risi­ko. Für die­se Geschäfts­füh­rer ist es wich­tig, dass eine hieb- und stich­fes­te Res­sort­ver­tei­lung ver­ein­bart wird (kla­re Defi­ni­tio­nen der Auf­ga­ben, z. B. der gesam­te kauf­män­ni­sche Bereich, Erstel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses und von Zwi­schen­bi­lan­zen). Ach­tung: Die Res­sort­auf­tei­lung ent­bin­det nicht von der Pflicht, die ord­nungs­ge­mä­ße Erfül­lung der han­dels­recht­li­chen Vor­ga­ben zu prüfen.

Vor­sichts­maß­nah­men: Geschäfts­füh­rer, die Beden­ken zum Jah­res­ab­schluss haben, soll­ten sich zusätz­lich absi­chern. Ent­we­der, indem Sie sich im per­sön­li­chen Gespräch mit dem Steu­er­be­ra­ter über die ord­nungs­ge­mä­ße Erstel­lung ver­si­chern und Fra­gen zum Ver­ständ­nis stel­len. Doku­men­tie­ren Sie die Inhal­te die­ses Gesprä­ches. Bestehen wei­ter­hin Beden­ken, soll­ten Sie sich nicht scheu­en, vor­ab – also vor der Vor­la­ge des Jah­res­ab­schlus­ses an die Gesell­schaf­ter – eine frei­wil­li­ge unab­hän­gi­ge Prü­fung zu bean­tra­gen. Und zwar zunächst im Geschäfts­füh­rungs-Gre­mi­um. Geht das nicht durch, soll­ten Sie die ein­zel­nen Gesell­schaf­ter dar­über infor­mie­ren, dass Sie eine unab­hän­gi­ge Prü­fung für emp­feh­lens­wert halten.

Son­der­fall „Sanie­rung“: Noch schwie­ri­ger ist die Beur­tei­lung z. B. der Fort­set­zungs­pro­gno­se in der wirt­schaft­li­chen Kri­se der GmbH. Sind Ihnen die Sanie­rungs­be­mü­hun­gen z. B. des kauf­män­ni­schen Geschäfts­füh­rers „suspekt“, soll­ten Sie sich auch – wie oben beschrie­ben – absi­chern und im Not­fall die Nie­der­le­gung des Amtes in Ihre Über­le­gun­gen ein­be­zie­hen. Das soll­te aber unbe­dingt nur nach Abspra­che mit dem Anwalt erfol­gen – hier müs­sen zusätz­li­che Rechts­fra­gen berück­sich­tigt werden.

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