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Volkelt-Briefe

ACHTUNG Firmenwagen: Steuerbefreiung nur noch mit Fahrtenbuch

ACHTUNG: (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer von GmbHs, die den Fir­men­wa­gen aus­schließ­lich für geschäft­li­che Zwe­cke nut­zen, müs­sen sofort die neue Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) dazu beach­ten. Danach gilt: Selbst wenn in der Nut­zungs­über­las­sung (also z. B. im Anstel­lungs­ver­trag) aus­schließ­lich eine geschäft­li­che Nut­zung ver­ein­bart ist, müs­sen Sie …

trotz­dem Lohn­steu­er dafür zah­len. Ein­zi­ge Aus­nah­me: Sie füh­ren zusätz­lich ein Fahr­ten­buch und kön­nen damit auch den Beweis dafür erbrin­gen (BFH, Urteil vom 21.3.2013, VI R 31/10, VI R 46/11, VI R 42/12 und VI R 23/12). Das soll­ten Sie ernst neh­men. Es han­delt sich um eine Ände­rung der bis­he­ri­gen Rechts­auf­fas­sung. Danach war es näm­lich z. B. mög­lich, einen indi­rek­ten Beweis zu erbringen.

Es genüg­te zum Bei­spiel, wenn zusätz­lich ein pri­va­ter Pkw vor­han­den war oder sicher­ge­stellt war, dass Sie den Fir­men­wa­gen am Wochen­en­de auf dem GmbH-Park­platz abge­stellt haben. Bis zuletzt haben eini­ge Finanz­ge­richt ledig­lich gefor­dert, dass die GmbH das pri­va­te Nut­zungs­ver­bot über­wa­chen muss (z. B. FG Düs­sel­dorf mit aktu­el­lem Urteil vom 15.6.2013, 11 K 2935/11 E). Also einem Urteil noch aus dem Juni die­ses Jah­res. Das ist aber jetzt hin­fäl­lig. Die ein­zi­ge Chan­ce, die Lohn­steu­er­frei­heit für den Fir­men­wa­gen zu errei­chen, ist der Nach­weis mit Fahr­ten­buch. Gehen Sie davon aus, dass das bei Betriebs­prü­fun­gen ab sofort zu den Pflicht-Prüf­punk­ten des Steu­er­prü­fers gehört.

Für die Pra­xis: Im steu­er­li­chen Sinn gilt ein Fahr­ten­buch nur dann als Nach­weis, wenn sicher­ge­stellt ist, dass die Auf­zeich­nun­gen nach­träg­lich nicht ver­än­dert wer­den kön­nen. Das ist mög­lich mit einem hand­schrift­li­chen Fahr­ten­buch (Datum, Kilo­me­ter­stand, Rei­se­ziel, bei Umwe­gen die Rei­se­rou­te, Rei­se­zweck und auf­ge­such­ter Geschäfts­part­ner). ACHTUNG: In Zwei­fels­fäl­len schal­tet der Betriebs­prü­fer einen Gut­ach­ter ein, der die Echt­heit der hand­schrift­li­chen Auf­zeich­nun­gen auf Fäl­schung oder Nach­da­tie­run­gen prüft (vgl. dazu Nr. 28/2013). Wenn Sie ein elek­tro­ni­sches Fahr­ten­buch füh­ren, müs­sen Sie dar­auf ach­ten, dass nach­träg­li­che Ände­run­gen nicht mög­lich sind. Eine selbst gestrick­te Excel-Tabel­le genügt dem in der Regel nicht. Die in Fra­ge kom­men­den mit dem Hin­weis auf „Finanz­amts­taug­lich­keit“. Bei­spie­le > z. B. von Tra­vel­Con­trol, Tom­Tom usw.

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