GmbH-Geschäftsanteile sind in der Regel frei veräußerlich und können unter Lebenden auf einen anderen Gesellschafter oder einen Dritten übertragen / abgetreten werden. Die Abtretung erfolgt in einem Vertrag (§ 15 Abs. 3 GmbHG). Das gilt auch für die Abtretung von Geschäftsanteilen an die GmbH oder von Teilen eines Geschäftsanteils an die GmbH, z. B. im Falle einer Sanierung. Der Gesellschafter-Geschäftsführer kann seinen Geschäftsanteil an die GmbH nur abtreten, wenn er vom Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) befreit ist. Erfolgt die Übertragung kraft Gesetzes (Erbfolge, Verschmelzung), ist ein Abtretungsvertrag nicht notwendig.
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Formular: Abtretung eines GmbH-Geschäftsanteils (in Bearbeitung)