Die wichtigsten Funktionen der Abmahnung sind die Hinweis- und die Warn- oder Androhungsfunktion. Der Abmahnende stellt zunächst das vertragsgemäße Verhalten dar, konfrontiert den Abmahnungsempfänger mit dem vorgeworfenen vertragswidrigen Verhalten und macht dann nachdrücklich deutlich, dass er dieses Verhalten des Anderen nicht zu akzeptieren bereit ist und im Wiederholungsfall rechtliche Konsequenzen ziehen wird.
Von der Abmahnung müssen Sie unterscheiden die bloße Ermahnung. Mit der Ermahnung oder Mahnung halten Sie den Vertragspartner lediglich zur Einhaltung seiner vertraglichen Pflichten an. Es fehlt die Androhung von Rechtsfolgen für die Zukunft. Abzugrenzen von der Abmahnung sind auch die Belehrung, Vorhaltungen, Verwarnungen oder der Verweis. Auch diesen Maßnahmen fehlt die Kündigungsandrohung.
Die Fragen, wie oft abgemahnt werden muss und was als Wiederholungsfall anzusehen ist, sind nicht eindeutig zu beantworten. Grundsätzlich gilt: Wiederholt der Abmahnungsempfänger das abgemahnte Verhalten oder die gerügte Schlechtleistung, können und sollten Sie eine Kündigung aussprechen. Beschränken Sie sich nämlich auf ständige, wiederholte Abmahnungen, kann dies den Eindruck erwecken, entgegen der ausdrücklichen Androhung doch keine rechtlichen Konsequenzen aus den Abmahnungen ziehen zu wollen. Auf diese Weise schaffen Sie einen Vertrauenstatbestand zu Ihren Lasten.
Abmahnungen bedürfen grundsätzlich keiner Mitwirkung des Betriebsrats (BAG, 17.10.1989 – 1 ABR 100/88). Abweichende Regelungen in einzelnen Personalvertretungsgesetzen sind allerdings zu beachten. Sie ist auch nicht verpflichtet, dem Betriebsrat von jeder Abmahnung eine Durchschrift oder Fotokopie zu überlassen bzw. den Betriebsrat von einer Abmahnung zu unterrichten (LAG Schleswig-Holstein, 27.5.1983, 3 (4) TaBV 31/82).
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