Mit dem neuen Reisekostenrecht gibt es zum 1.1.2014 die Möglichkeit, den „ersten Tätigkeitsort“ für die Mitarbeiter selbst festzulegen. Vorteil: Damit können Sie gestalten, wie der Mitarbeiter Fahrtkosten, Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung steuerlich behandeln will. Das bringt dann Vorteile, wenn z. B. in einer Beratungs-GmbH einer der Berater …
über einen längeren Zeitraum im Fremd-Unternehmen tätig wird und dort vor Ort ein zusätzlicher Haushalt eingerichtet wird und er z. B. die Familienheimfahrten steuerlich nutzen will. Das gilt z. B. auch für Ihre Tätigkeit, wenn Sie über einen längeren Zeitraum auswärts tätig sind.
Hier muss der Steuerberater ran und die einzelnen steuerlich möglichen Varianten durchrechnen und optimieren. Nach der neuen Regelung ist es z. B. möglich, dass der externe Einsatzort für einen Zeitraum bis zu 4 Jahren als erste Tätigkeitsstätte steuerlich anerkannt wird. Das gilt auch für alle die Mitarbeiter, die an wechselnden Betriebsstätten, Zweigniederlassungen oder Filialen eingesetzt werden.
Weiterführend: BMF-Erlass (Tätigkeitsort), BMF-Erlass (Entfernungspauschale)