Grundsätzlich müssen Internethandels-Plattformen Kundendaten an die Steuerprüfung herausgeben, wenn …
es einen Verdacht dahingehend gibt, dass der Kunde mehr als 17.500 EUR jährlich damit umsetzt. Ab diesem Betrag sind die Umsätze bereits umsatzsteuerpflichtig. Das – so der Bundesfinanzhof (BFH) – ist nur zulässig, wenn es konkrete Hinweise auf steuerliche Vergehen gibt. Eine Massenabfrage oder eine Rasterprüfung, wonach der Betreiber der Internethandels-Plattform alle Kunden offen legen muss, die einen bestimmten Umsatz überschreiten, ist allerdings nicht zulässig (BFH, Urteil vom 16.5.2013, II R 15/12).
Für die Praxis: Steuerzahler und Gewerbetreibende müssen davon ausgehen, dass die Finanzbehörden Internet-Aktivitäten, mit denen Umsätze generiert werden, aufspüren und ganz genau unter die Lupe nehmen. Das betrifft sowohl die Hausfrau, die auf ebay regelmäßig Umsätze erzielt (Kinderwäsche, Spielzeug, Mode usw.), aber auch Firmen, die feststellen, dass Sie mit dem Internet zusätzlich Umsätze einfahren können, z. B. als Amazon-Verkaufspartner.