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Vor-GmbH

Die GmbH ent­steht rechts­ver­bind­lich erst mit Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter. Davor ent­steht die Vor-GmbH. In die­sem Über­gangs­sta­di­um müs­sen Sie eini­ge recht­li­che Beson­der­hei­ten beach­ten, wenn Sie per­sön­li­che Haf­tungs­ri­si­ken aus­schlie­ßen wol­len. Eine Vor­grün­dungs­ge­sell­schaft ent­steht, wenn sich die poten­ti­el­len Gesell­schaft mit nota­ri­ell beglau­big­tem Ver­trag zur Grün­dung einer GmbH ver­pflich­ten. Für die Ver­bind­lich­kei­ten die­ser Gesell­schaf­ten haf­ten die Gesell­schaf­ter per­sön­lich und unbe­schränkt als Gemein­schuld­ner. Mit Abschluss des Gesell­schafts­ver­tra­ges, aber vor Ein­tra­gung der GmbH ins Han­dels­re­gis­ter ent­steht die sog. Vor-GmbH, auf die­se ist weit­ge­hend bereits GmbH-Recht anzuwenden.

Beson­der­hei­ten bestehen für die Haf­tung der Grün­dungs-Gesell­schaf­ter. Die­se haf­ten per­sön­lich und unbe­schränkt. Die Vor-GmbH nimmt am Rechts- und Geschäfts­ver­kehr unter dem Namen der Fir­ma teil, die für die GmbH vor­ge­se­hen ist. Sie darf sich bereits als GmbH bezeich­nen, muss aber den Zusatz (in Grün­dung) füh­ren. Die Vor-GmbH wird durch die Geschäfts­füh­rer ver­tre­ten, die bereits im Grün­dungs­sta­di­um zu bestel­len sind. Die Vor-GmbH endet mit Ein­tra­gung der GmbH in das Han­dels­re­gis­ter. Die Rech­te und Pflich­ten der Vor-GmbH gehen auf die GmbH über, nicht jedoch Ver­bind­lich­kei­ten, die die Gesell­schaf­ter für die GmbH über­nom­men haben. Die Gesell­schaf­ter müs­sen dazu aus­drück­lich mit der GmbH ver­ein­ba­ren, dass die per­sön­li­chen Ver­bind­lich­kei­ten auf die GmbH über­ge­hen. Sie müs­sen dies im Zwei­fel bele­gen kön­nen, d.h. Schrift­form ist einzuhalten.

Weiterführende Informationen:

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht