ACHTUNG: (Gesellschafter-) Geschäftsführer von GmbHs, die den Firmenwagen ausschließlich für geschäftliche Zwecke nutzen, müssen sofort die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dazu beachten. Danach gilt: Selbst wenn in der Nutzungsüberlassung (also z. B. im Anstellungsvertrag) ausschließlich eine geschäftliche Nutzung vereinbart ist, müssen Sie …
trotzdem Lohnsteuer dafür zahlen. Einzige Ausnahme: Sie führen zusätzlich ein Fahrtenbuch und können damit auch den Beweis dafür erbringen (BFH, Urteil vom 21.3.2013, VI R 31/10, VI R 46/11, VI R 42/12 und VI R 23/12). Das sollten Sie ernst nehmen. Es handelt sich um eine Änderung der bisherigen Rechtsauffassung. Danach war es nämlich z. B. möglich, einen indirekten Beweis zu erbringen.
Es genügte zum Beispiel, wenn zusätzlich ein privater Pkw vorhanden war oder sichergestellt war, dass Sie den Firmenwagen am Wochenende auf dem GmbH-Parkplatz abgestellt haben. Bis zuletzt haben einige Finanzgericht lediglich gefordert, dass die GmbH das private Nutzungsverbot überwachen muss (z. B. FG Düsseldorf mit aktuellem Urteil vom 15.6.2013, 11 K 2935/11 E). Also einem Urteil noch aus dem Juni dieses Jahres. Das ist aber jetzt hinfällig. Die einzige Chance, die Lohnsteuerfreiheit für den Firmenwagen zu erreichen, ist der Nachweis mit Fahrtenbuch. Gehen Sie davon aus, dass das bei Betriebsprüfungen ab sofort zu den Pflicht-Prüfpunkten des Steuerprüfers gehört.
Für die Praxis: Im steuerlichen Sinn gilt ein Fahrtenbuch nur dann als Nachweis, wenn sichergestellt ist, dass die Aufzeichnungen nachträglich nicht verändert werden können. Das ist möglich mit einem handschriftlichen Fahrtenbuch (Datum, Kilometerstand, Reiseziel, bei Umwegen die Reiseroute, Reisezweck und aufgesuchter Geschäftspartner). ACHTUNG: In Zweifelsfällen schaltet der Betriebsprüfer einen Gutachter ein, der die Echtheit der handschriftlichen Aufzeichnungen auf Fälschung oder Nachdatierungen prüft (vgl. dazu Nr. 28/2013). Wenn Sie ein elektronisches Fahrtenbuch führen, müssen Sie darauf achten, dass nachträgliche Änderungen nicht möglich sind. Eine selbst gestrickte Excel-Tabelle genügt dem in der Regel nicht. Die in Frage kommenden mit dem Hinweis auf „Finanzamtstauglichkeit“. Beispiele > z. B. von TravelControl, TomTom usw.