Verfügt ein Gesellschafter über mehrere Geschäftsanteile an der GmbH, so sind diese unabhängig voneinander, auch die damit verbundenen Mitgliedschaftsrechte sind selbständig auszuüben. Mehrere Geschäftsanteile können zusammengelegt/vereinigt werden, wenn diese voll eingezahlt sind und keine beschränkte Nachschusspflicht besteht. Der von der GmbH nach § 23 GmbHG eingezogene (kaduzierte) Anteil kann mit einem voll eingezahlten anderen Geschäftsanteil vereinigt werden, wenn keine Nachschusspflicht besteht.
Die Zusammenlegung von Geschäftsanteilen erfolgt durch Beschluss der Gesellschafter, wobei der betroffene Gesellschafter zustimmen muss (§ 53 GmbHG), in der Regel mit einfacher Mehrheit, sofern im Gesellschaftsvertrag keine andere Mehrheit für die Beschlussfassung oder für diesen Fall vorgesehen ist. Voraussetzung für eine Zusammenlegung ist nicht, dass diese ausdrücklich nah den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages zugelassen sein.