Wird im Organvertrag ein Kündigungsdatum genannt, das 1 Tag vor …
dem für die Einhaltung der Fünfjahresfrist maßgeblichem Datum liegt, so wird die Organschaft steuerlich nicht anerkannt. Fehlt auch der Verweis auf § 14 Nr. 4 S. 1 KStG 1999, muss das Finanzamt nicht davon ausgehen, dass die Fünfjahresfrist im Gewinnabführungsvertrag gewollt ist (BFH, Beschluss vom 23.1.2013, I R 1/12).
Für die Praxis: Im Fall waren sich alle Beteiligten (Muttergesellschaft, Tochtergesellschaft, übernehmende Gesellschaft) einig, einen steuerlich wirksamen Gewinnabführungsvertrag zu vereinbaren. Alleine aufgrund eines Rechenfehlers wurde ein um ein Tag verfrühtes Kündigungsdatum festgeschrieben. Der Fehler wurde von niemandem bemerkt (Notar!). Die Finanzbehörden bleiben in solchen Fällen hart und berufen sich auf die Buchstaben. Laut BFH ist daran definitiv nicht zu rütteln. Wer einen Gewinnabführungsvertrag abschließt, muss also genau rechnen: Früheste Kündigung mindestens nach 5 Jahren + einem Tag.