Der Geschäftsführer ohne Beteiligung an der GmbH hat grundsätzlich kein Teilnahmerecht, aber eine Teilnahmepflicht, d.h. Sie müssen auf Verlangen der Gesellschafter an der Gesellschafterversammlung teilnehmen, um den Gesellschaftern Rede und Antwort zu stehen. Wenn der Fremd-Geschäftsführer an einer Gesellschafterversammlung auf keinen Fall teilnehmen will – etwa, weil Sie unbedingt noch Informationen zur rechtlichen Beurteilung der Beschlusslage brauchen – müssen Sie Ihre Abwesenheit begründen können. Wenn er keine Nachteile (außerordentliche Kündigung) riskieren will, sollten er ein Attest vorlegen oder einen Arztbesuch belegen können.
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