Der Fall des FC Bayern München Aufsichtsrats-Vorsitzenden Uli Hoeneß zeigt: Der öffentliche Wirbel um ein Steuerverfahren schadet nicht nur dem Image von Person und Unternehmen. So wie es aussieht, gab es Fehler im Selbstanzeige-Verfahren (§ 371 AO). Und das muss die Sensoren auch jedes kleineren und mittelständischen Unternehmers, der mit dem Finanzamt zu tun hat, in Alarmbereitschaft versetzen. So ist die Selbstanzeige nicht nur im Zusammenhang mit Schwarzgeldkonten und nicht angemeldeten Zinsen im Ausland ein Thema. Auch bei nicht gemeldeten Umsätzen oder nicht abgeführter Kapitalertragsteuer ist die Selbstanzeige mit Strafe befreiender Wirkung möglich.
Wichtig: …
Die Straf befreiende Wirkung tritt aber nur ein, wenn Sie unterlassene Steuern korrekt und vollständig nachmelden. Und das ist die häufigste Fehlerquelle bei Selbstanzeigen. Fehlt z. B. die Umsatzsteuermeldung für nachträglich gemeldete Umsätze, nutzt Ihnen die Selbstanzeige nichts mehr. Das Steuerstrafverfahren wird eröffnet – mit entsprechenden Geldbußen, Strafgeldern und Vorstrafe.
Für die Praxis: Ermittelt die Behörde bereits oder hat die Behörde Kenntnis von fehlenden und falschen Besteuerungsgrundlagen, ist es für eine Selbstanzeige zu spät. Entschließen Sie sich zu einer Selbstanzeige, sollten Sie sich vom Profi beraten lassen. Also von einem Fachanwalt für Steuerrecht, der das Verfahren aus eigener Praxis bereits kennt und bereits Mandate dadurch begleitet hat. Hat Ihr Steuerberater keine Erfahrung in der Abwicklung, sollten Sie sich darauf nicht verlassen. Ist die Selbstanzeige korrekt, können Sie davon ausgehen, dass das Verfahren anonym bleibt und kein Fall für die Öffentlichkeit oder die Medien wird. Mit der Nachzahlung (Säumniszuschlag und ggf. einer Strafsteuer) ist der Fall erledigt und wird in der Regel auch folgenlos bleiben.