Inländische Tochter-GmbHs, die in den Jahresabschluss der ausländischen Muttergesellschaft einbezogen sind und keine Veröffentlichung Ihrer Pflichtangaben im elektronischen Unternehmensregister vorgenommen haben, mussten …
Bußgeld zahlen. Das ist unzulässig. Laut LG Bonn ist das eine Diskriminierung ausländischer Gesellschaften (LG Bonn, Beschluss vom 12.11.2012, 12 T 169/11).
Für die Praxis: Unterdessen wurde diese Ungleichbehandlung vom Gesetzgeber beseitigt (MicroBilG). Die Einbeziehung des Jahresabschlusses der deutschen Tochter-GmbH in den Abschuss der ausländischen Muttergesellschaft macht eine eigene Offenlegung überflüssig. Für Altfälle wird der Gesetzgeber eine europarechtskonforme Regelung vorlegen. Gezahlte Bußgelder müssen von den Behörden zurückbezahlt werden.