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Volkelt-Briefe

Pflichtveröffentlichung: LG Bonn schützt ausländische Tochter-GmbHs gegen Bußgelder

Inlän­di­sche Toch­ter-GmbHs, die in den Jah­res­ab­schluss der aus­län­di­schen Mut­ter­ge­sell­schaft ein­be­zo­gen sind und kei­ne Ver­öf­fent­li­chung Ihrer Pflicht­an­ga­ben im elek­tro­ni­schen Unter­neh­mens­re­gis­ter vor­ge­nom­men haben, mussten …

Buß­geld zah­len. Das ist unzu­läs­sig. Laut LG Bonn ist das eine Dis­kri­mi­nie­rung aus­län­di­scher Gesell­schaf­ten (LG Bonn, Beschluss vom 12.11.2012, 12 T 169/11).

Für die Pra­xis: Unter­des­sen wur­de die­se Ungleich­be­hand­lung vom Gesetz­ge­ber besei­tigt (Micro­BilG). Die Ein­be­zie­hung des Jah­res­ab­schlus­ses der deut­schen Toch­ter-GmbH in den Abschuss der aus­län­di­schen Mut­ter­ge­sell­schaft macht eine eige­ne Offen­le­gung über­flüs­sig. Für Alt­fäl­le wird der Gesetz­ge­ber eine euro­pa­rechts­kon­for­me Rege­lung vor­le­gen. Gezahl­te Buß­gel­der müs­sen von den Behör­den zurück­be­zahlt werden.

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