Banken verlangen persönliche Bürgschaften von Ihnen. Trost: Nimmt die Bank Sie in der GmbH-Krise mit der Bürgschaft in Anspruch, erhöht das Ihren Verlust. Sie können den Betrag als nachträgliche Anschaffungskosten für die GmbH-Beteiligung steuerlich verrechnen. Achtung: …
Schon bei der Bürgschaftsübernahme müssen die Voraussetzungen für eine steuerliche Anerkennung vorliegen. Beachten Sie dazu die Ausführungen des FG Düsseldorf (Urteil vom 20.11.2012, 13 K 180/11 E). Danach darf es sich nicht um ein Eigenkapital ersetzendes Darlehen handeln. Das ist der Fall,
- wenn das Darlehen bereits in der GmbH-Krise gewährt wird (Krisenbürgschaft),
- wenn das Darlehen in der GmbH-Krise stehen gelassen wird (krisenbestimmtes Darlehen) oder
- wenn das Darlehen mit einer Sanierung der GmbH gewährt wird (Finanzplan-Bürgschaft).
Ein wichtiger Anhaltspunkt für die GmbH-Krise ist, dass die Hausbank und auch eine andere Bank für den notwendigen Kredit die Übernahme der Bürgschaft durch den Gesellschafter verlangt (BGH, Urteil vom 28.9.1987, II ZR 28/27, NRW RR 1988, 881). Dieser Nachweis ist aber im Nachhinein nicht mehr zu erbringen. Vorteil für den Gesellschafter bisher: Das Finanzamt musste die Kosten der Bürgschaft dann als nachträgliche Anschaffungskosten anerkennen. Jetzt hat aber das FG Düsseldorf angedeutet, dass es diese Rechtslage nicht mehr so stehen lassen will. Danach liegt eine Krisenbürgschaft bereits dann vor, „wenn die GmbH selbst nicht über ausreichende Sicherheiten verfügt, um sich am Kapitalmarkt zu finanzieren“.
Für die Praxis: Nach dem FG Düsseldorf-Urteil werden die Finanzämter in Zukunft immer prüfen, ob die GmbH überhaupt „kreditwürdig“ war. Voraussetzung dazu ist, dass die GmbH eigenes Vermögen, das als Sicherheit gewährt werden kann, vorhanden ist (Grundstücke, Maschinen, Pkw usw.). Ist das nicht der Fall, müssen Sie davon ausgehen, dass die Bürgschaftsübernahme steuerlich nicht anerkannt wird.